Normen
| 2 Ob 130/83 | OGH | 13.09.1983 |
| 8 Ob 201/83 | OGH | 06.10.1983 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Radfahrer verstößt gegen § 19 Abs 5 StVO. (T1) Veröff: ZVR 1984/305 S 329 | ||
| 2 Ob 4/86 | OGH | 18.02.1986 |
Auch; Beisatz: Hier: Jedoch Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des die Fahrbahn plötzlich überquerenden Fußgängers. (T2) Veröff: ZVR 1987/25 S 86 | ||
| 2 Ob 31/87 | OGH | 30.06.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten eines plötzlich ohne Zeichen links abbiegenden Radfahrers. (T3) Veröff: ZVR 1988/65 S 141 | ||
| 2 Ob 182/04k | OGH | 23.09.2004 |
Auch; Beisatz: Bei krassem Mitverschulden des Geschädigten haftet der Betriebsunternehmer, dem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG misslingt, nicht, wenn die Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig ist, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen ist. (Hier: Auffahren des zuvor überholten Radfahrers auf im Kreuzungsbereich überraschend anhaltenden PKW.) (T4) | ||
| 1 Ob 154/11w | OGH | 01.09.2011 |
Auch | ||
| 2 Ob 189/12a | OGH | 21.02.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine auf einem Rennrad mit etwa 30 km/h ohne nach vorne zu schauen auf einem Mehrzweckstreifen fahrende Radfahrerin, die deshalb auf einen stehenden LKW aufprallte, obwohl sie ihn aus einer Entfernung von mindestens 85 m, die sie bei ihrer Geschwindigkeit in rund 10 Sekunden durchfuhr, wahrnehmen konnte. (T5) | ||
| 2 Ob 155/17h | OGH | 24.10.2017 |
Beis wie T3 | ||
| 2 Ob 6/18y | OGH | 25.09.2018 |
Vgl auch | ||
| 2 Ob 205/24x | OGH | 29.04.2025 |
vgl; Beisatz wie T4: Hier: Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen Fahrradstreifen entgegen der mit Richtungspfeilen vorgegebenen Fahrrichtung und wollte eine Kreuzung überqueren. Er sah den von links kommenden Pkw des Erstbeklagten, reagierte darauf jedoch nicht. Der Erstbeklagte rechnete aufgrund der Richtungspfeile nicht mit Verkehr aus der Fahrrichtung des Klägers. (T6) | ||
| 2 Ob 183/25p | OGH | 26.02.2026 |
vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs wollte von einer Gemeindestraße kommend in eine Bundesstraße einbiegen, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand. Dieser konnte den Geh- und Radweg aufgrund eines dichten Bewuchses und der Oberflächenbeschaffenheit nicht erkennen. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich vor Erreichen der Bundesstraße im (aus seiner Annäherungsrichtung betrachtet) Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähern wird. (T7) | ||
Dokumentnummer
JJR_19830913_OGH0002_0020OB00130_8300000_001
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