Spruch:
Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Oberste Gerichtshof war mit der gegenständlichen Pflegschaftssache, insbesondere auch den nunmehr wiederum verfahrensgegenständlichen Besuchsrechtsfragen, zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 57/01y, 2 Ob 58/01w (ON 400 in Band VI) befasst.
Im fortgesetzten Verfahren hat das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Festsetzung von Besuchsterminen für seine minderjährigen Kinder in einem Besuchscafe des Amtes für Jugend und Familie Wien sowie auf Einräumung eines laufenden Besuchsrechtes abgewiesen (ON 449 in Band VI). Das Rekursgericht gab dem vom Vater hiegegen erhobenen Rekurs teilweise Folge; hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Einräumung eines laufenden Besuchsrechtes (außerhalb des Besuchscafes) wurde die angefochtene Entscheidung bestätigt, im Übrigen - hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Festsetzung von Besuchsterminen im Besuchscafe - aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen. Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 496 in Band VII).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, als "außerordentlicher Revisionsrekurs", im Schriftsatz selbst auch als Rekurs bezeichnete Rekurse der durch ihre Mutter vertretenen Minderjährigen. Zwar wird - laut Anfechtungserklärung - der Beschluss des Rekursgerichtes als "seinem gesamten Inhalte nach angefochten" bezeichnet, jedoch letztendlich im Rechtsmittelschriftsatz "festgehalten, dass der Rekurs sich lediglich gegen die Aufhebungsentscheidung im Spruch richtet". Demgemäß mündet das Rechtsmittel im Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes (lediglich) im Rahmen der Aufhebungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes in seinem gesamten Inhalte wieder hergestellt werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 515 in Band VIII).
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Wird ein Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG (idF der WGN 1997) ohne den zusätzlichen Ausspruch, dass der Rekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109580, RS0030814). Da ein solcher Ausspruch des Rekursgerichtes zu seinem aufhebenden Teil nicht erfolgte und im Rechtsmittel nur der aufhebende Teil der bekämpften Entscheidung angefochten wird, ist der dennoch erhobene Rekurs zurückzuweisen. In einem derartigen Fall ist auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs ausgeschlossen (6 Ob 73/98y).
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