OGH 2Ob128/99h

OGH2Ob128/99h20.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinrich O*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Thomas R***** (20 S 399/98x des Landesgerichtes Wels), gegen die beklagte Partei Raiffeisenbank W*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Anfechtung (Revisionsstreitwert S 183.500,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4. Februar 1999, GZ 1 R 12/99m-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Wels vom 9. Oktober 1998, GZ 1 Cg 145/98p-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 9.900,-- (hierin enthalten S 1.650,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 14. 5. 1998 wurde über das Vermögen des Thomas R***** (im folgenden kurz: Gemeinschuldner), der seit Mai 1996 ein Speditionsunternehmen führte, zu 20 S 399/98x das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Mit Kontokorrentkreditvertrag vom 8. 11. 1996 räumte die beklagte Bank dem Gemeinschuldner zu Konto Nr 26013 einen Betriebsmittelkredit mit einem Kontorahmen von S 200.000,-- sowie einer Laufzeit bis 31. 10. 2001 ein. In den vereinbarten Kreditbedingungen hieß es ua:

"Sechstens:

Beendigung

Kündigung: Jeder Vertragspartner kann unbefristete Kreditverträge jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen.

Auflösung: Aus wichtigem Grund ist der Kreditgeber jederzeit berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig zu stellen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

Schwerwiegender Zahlungsverzug, nachträglich eintretende oder nachträglich dem Kreditgeber bekanntwerdende Vermögensverschlechterung eines Kreditnehmers, Verstoß gegen wichtige Vertragsbestimmungen.

Neuntens:

Bankgeschäftliche Zusammenarbeit

Der Kreditnehmer wickelt seine Bankgeschäfte vorwiegend über den Kreditgeber ab und sorgt für Überweisungen im Ausmaß des offenen Saldos; weitere Kreditaufnahmen sowie den Abschluß von Leasing- und Factoring-Verträgen wird er im Einvernehmen mit dem Kreditgeber vornehmen.

C

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemein gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der jeweils gültigen Fassung; besonders wird auf die Punkte 7., 9., 14., 34. und 35. hingewiesen."

Weitergehende Vereinbarungen bzw Absprachen wurden nicht getroffen. Zur Besicherung der Kreditvertragsforderungen ließ sich die beklagte Partei jedoch mit schriftlichem Zessionsvertrag ebenfalls vom 8. 11. 1996 ua alle bestehenden und künftigen Forderungen des Gemeinschuldners aus seinem Unternehmensbetrieb gegenüber Dritten abtreten. Bis zur Konkurseröffnung handhabten die beklagte Partei und der Gemeinschuldner eine stille Zession, bei welcher die Drittschuldner von der Zession nicht verständigt wurden. In der Buchhaltung des Gemeinschuldners fand sich auch kein Hinweis auf die Zession.

Per 8. 4. 1998 wies das Betriebsmittelkonto des Gemeinschuldners einen Debetsaldo von S 208.823,32 auf, der sich bis zur Konkurseröffnung infolge Überweisungen/Einzahlungen um S 183.500,-- verringerte, wobei bezüglich der einzelnen Kontobewegungen auf die (unstrittige) Aufstellung in Seite 5 und 6 des Ersturteils (AS 51 f) verwiesen wird.

Der Kläger stellte mit der vorliegenden Klage das Begehren, auszusprechen, daß die Zahlungen des "Klägers" (gemeint: Gemeinschuldners) bzw dessen Schuldnern ab dem 1. 1. 1998 an die beklagte Partei gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam seien und die beklagte Partei schuldig sei, ihm S 250.000,-- samt 4 % Zinsen seit 15. 6. 1998 zu bezahlen. Zur Begründung brachte der Kläger vor, daß der Gemeinschuldner spätestens im Laufe des Jahres 1997 zahlungsunfähig geworden sei, was der beklagten Partei spätestens seit dem Jahreswechsel bekanntgewesen sei; zumindest liege fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit vor. Trotzdem habe die beklagte Partei ab dem 1. 1. 1998 Zahlungen des Gemeinschuldners in einer Gesamthöhe von weit über S 250.000,-- entgegengenommen, welche sie in dieser Art nicht hätte beanspruchen können, weshalb sie nach den §§ 31 und 30 KO angefochten würden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Weder sei der Gemeinschuldner bis zur Konkurseröffnung zahlungsunfähig gewesen, noch sei eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei bekannt gewesen. Am Konto des Gemeinschuldners habe sich nichts Auffälliges ergeben; die Beklagte habe auch Anspruch auf die jeweiligen Eingänge gehabt, weil sie der getroffenen Vereinbarung entsprochen hätten. In der Buchhaltung des Gemeinschuldners hätten sich Zessionslisten befunden, wodurch dem Publizitätsgrundsatz Genüge getan worden sei.

Hiezu replizierte der Kläger, daß die Forderungszessionen an die beklagte Partei nicht wirksam zustandegekommen seien, weil der (für Sicherungszessionen) notwendige Publizitätsakt (nämlich Hinweis auf die Zessionen in der Buchhaltung des Gemeinschuldners) nicht gesetzt worden sei. Aufgrund diverser Hinweise des Gemeinschuldners auf Zahlungsprobleme hätte die beklagte Partei von sich aus entsprechende Nachforschungen anstellen müssen.

Das Erstgericht erklärte mit Teilurteil die vom Gemeinschuldner in der Zeit vom 8. 4. 1998 bis 13. 5. 1998 an die beklagte Partei geleisteten Zahlungen insofern, als dadurch in dieser Zeit eine Debetminderung auf dessen Konto von S 183.500,-- herbeigeführt wurde, den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam und verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger diesen Betrag samt 4 % Zinsen seit 15. 6. 1998 zu bezahlen. Diese Debetminderung sei innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Antrag auf Konkurseröffnung erfolgt; die Forderungen, auf welche diese Zahlungen geleistet worden seien, seien der beklagten Partei nicht rechtswirksam abgetreten worden, weil dem Publizitätsgebot des § 452 ABGB nicht entsprochen worden sei, sodaß die Sicherungszession Dritten gegenüber unwirksam gewesen sei. Für die Einzahlungen mangle es aber auch an der Kongruenz, weil die beklagte Partei hierauf keinen (klagbaren) Anspruch gehabt habe, sodaß ihr auch nicht der Einredebeweis des § 30 Abs 1 Z 1 letzter Satz KO gelungen sei.

Das von der beklagten Partei ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Teilurteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es verneinte ebenfalls das Vorliegen einer die Anfechtbarkeit ausschließenden Kongruenz einerseits im Hinblick auf den der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kreditrahmen, andererseits, weil bloß eine "bevorzugte" (statt einer ausschließlichen) Inanspruchnahme der Überweisungsabwicklungen vereinbart worden sei, weshalb die beklagte Partei keinen klagbaren Anspruch auf die bei ihr eingegangenen Zahlungen gehabt habe. Die Erstellung bloßer Zessionslisten habe als Publizitätsakt nicht ausgereicht, weil solche Listen für Gläubiger nur sehr schwer zugänglich seien. Auch eine Zug-um-Zug-Abwicklung liege nicht vor, zumal den Einzahlungen keine Auszahlungen gegenübergestanden seien, eine Reduzierung des Außenstandes somit gar nicht möglich gewesen wäre.

Die Revision wurde für zulässig erklärt, "weil zu einer derartigen Fallkonstellation keine Entscheidung des Höchstgerichtes vorgefunden wurde".

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels das Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig, weil zur Frage der Kongruenz bzw Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur besteht, an welche sich auch das Berufungsgericht gehalten hat. Diese Beurteilung ist im übrigen stets und typisch einzelfallbezogen und auch bei Kreditgeschäften damit regelmäßig von der Kasuistik der Vertragsgestaltung zwischen Kreditnehmer (Gemeinschuldner) und Kreditgeber (Bank bzw Anfechtungsgegner) geprägt. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Gegenstand der Prüfung des Revisionsgerichtes ist nur die Frage, ob die Beurteilung der angefochtenen Zahlungen durch das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO entspricht. Dem Gemeinschuldner war von der beklagten Partei ein revolvierender, durch Zession von Kundenforderungen besicherter Kontokorrentkredit (Betriebsmittelkredit) eingeräumt worden. Innerhalb von 60 Tagen vor Konkurseröffnung hat die beklagte Partei (Rück-)Zahlungen im Ausmaß von S 183.500,-- erlangt. Nach § 30 Abs 1 KO (Anfechtung wegen objektiver Begünstigung oder Gratifikation des Gläubigers: 6 Ob 2086/96z) ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers ua anfechtbar, wenn der Gläubiger eine solche erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist (Z 1). (Objektive) Begünstigung und inkongruente Deckung (also fehlender zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang: ZIK 1998, 131) liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war, wodurch der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt (SZ 63/26). Die Beweislast hiefür trifft den klagenden Masseverwalter (König, Die Anfechtung2, Rz 250). An die die Anfechtbarkeit gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ausschließende Kongruenz sind dabei im Interesse der Durchsetzung des Zweckes dieser Vorschrift, nämlich der Verhinderung der objektiven Begünstigung eines Gläubigers vor den anderen unter den in dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen und damit der Sicherung der Gleichbehandlung aller Gläubiger (SZ 61/122), strenge Anforderungen zustellen (König, aaO Rz 241; SZ 52/147, 61/122, 63/26; ÖBA 1991, 215/265); Inkongruenz ist auszuschließen, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein bei Beginn der in § 30 Abs 1 KO genannten Frist begründeter Anspruch zustand (König, aaO). Daß der Begünstigte (zudem) wissen mußte, daß er etwas erhält, was ihm nicht oder doch nicht so, wie er es erhält, gebührte, ist bei diesem Anfechtungstatbestand nicht erforderlich (RdW 1985, 153; SZ 57/87, 58/213, 63/26); entscheidend ist ja nur die objekive Tatsache der Begünstigung gegenüber anderen Gläubigern (ÖBA 1993, 659/399).

"In der Zeit" zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung dann, wenn der (materiell-rechtliche) Anspruch auf diese vor der kritischen Frist des § 30 Abs 1 KO entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung auch klagbar ist (SZ 56/168; JBl 1991, 803; ecolex 1998, 691; 6 Ob 32/98v), aber auch dann, wenn der befriedigte Anspruch erst nach Beginn der kritischen Frist begründet und so, wie bei der Begründung vorgesehen, späterhin befriedigt wird (König, aaO Rz 244). Dem Anfechtungsgegner steht damit der Beweis offen, daß eine objektive Gläubigerbenachteiligung überhaupt nicht vorliegt (König, aaO Rz 250) oder - wie hier bei einem laufenden Kontokorrentkredit - dartut, daß er, hätte er im Zeitpunkt der Eingänge in das Kontokorrent von seinem zustehenden Recht zur Kreditkündigung Gebrauch gemacht, die erfolgte Einzahlung (auch) zur Kreditminderung oder -abdeckung hätte verwenden können (König, aaO Rz 252).

Bei einem (üblicherweise als Kontokorrentkredit gewährten) Betriebsmittelkredit - wie er auch hier von der beklagten Partei dem Gemeinschuldner gewährt wurde - wickelt der Bankkunde regelmäßig seinen gesamten (so etwa in den Fällen der Entscheidungen 3 Ob 612/89; SZ 57/87; ÖBA 1990, 564/231; ecolex 1990/214) Zahlungsverkehr über das Kreditkonto ab. Soweit Zahlungen nach Maßgabe von Eingängen durchgeführt werden, stellt die Bank dem Kunden - wirtschaftlich gesehen - nur sein eigenes Geld wieder zur Verfügung; Kredit gewährt sie ihm hingegen in Höhe des vereinbarten Kreditrahmens oder, wenn das Konto überzogen ist, in Höhe der Kreditausnützung (ZIK 1999, 24). Bei revolvierender Ausnützung eines solchen Kredites (also Ausschöpfung des vollen Kreditrahmens durch Bevorschussung neuer Zessionen: 3 Ob 612/89) - wovon hier im maßgeblichen Zeitraum ab dem 8. 4. 1998 nach den hiezu von den Tatsacheninstanzen festgestellten Geldflüssen nur in untergeordnetem Maße ausgegangen werden kann - sind jene Deckungen anfechtbar, die schlußendlich zu einer Senkung der Höchstkreditausnützung im letzten Jahr unter die vereinbarte oder tatsächlich geduldete Kreditlinie geführt haben (König, aaO Rz 245; Widhalm, Kontokorrentkredit und Anfechtung nach den Gläubigertatbeständen, ZIK 1999, 39 [44 f]).

Ebenfalls König (aaO) hat - unter Hinweis auf die Rechtsprechung (JBl 1987, 48 = ÖBA 1987, 186/22) - ausgeführt, daß ein solcher klagbarer (und damit kongruenter) Anspruch dann besteht, wenn zwischen Gemeinschuldner und Bank vereinbart wurde, daß der gesamte Geldverkehr während des Kreditverhältnisses über die betreffende Bank abzuwickeln ist und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird, während die Vereinbarung einer bloß "bevorzugten" Inanspruchnahme nicht ausreicht. Ein solcher Fall liegt auch hier vor, wurde doch in Punkt 9. der Kreditbedingungen nur vereinbart, daß der Kreditnehmer seine Bankgeschäfte "vorwiegend" über die kreditgebende Bank abzuwickeln habe. Der beklagten Partei mangelte es insoweit somit jedenfalls an einem Kongruenz im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO begründenden klagbaren Anspruch auf Vornahme der (aller) Forderungsabtretungen, weil sich der Gemeinschuldner hiezu ihr gegenüber rechtsgeschäftlich eben gerade nicht verpflichtet hatte (vgl nochmals 3 Ob 612/89). Die beklagte Partei hatte nach den Feststellungen keinen vertraglichen (klagbaren) Anspruch auf Befriedigung in der Art und in dem Umfang, wie er nunmehr Gegenstand des bekämpften Teilurteiles ist. Dabei ist auch unerheblich, daß die beklagte Partei nach Punkt 6. AGB berechtigt war, unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen, weil sie einerseits von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht hat und andererseits in einer solchen Fälligstellung in Verbindung mit der Leistung unter Umständen (ebenfalls) eine anfechtungstaugliche Begünstigung zu erblicken wäre (SZ 56/168).

Bei einem - wie hier - (siehe nochmals die chronologische Aufstellung der Eingänge und Auszahlungen/Überweisungen im Ersturteil) - revolvierenden Kontokorrentkredit kann der Kreditnehmer jederzeit Rückzahlungen vornehmen, indem er zB Außenstände auf sein Konto überweisen läßt, und so den Debet mindern. Bei erneutem Kreditbedarf kann er den Kredit während der Laufzeit immer wieder bis zum vereinbarten Limit ausnützen. Der aushaftende Kredit wird also durch jeden Kontoeingang teilweise getilgt, bis zum Kredithöchstbetrag kann aber der Kredit wieder in Anspruch genommen werden; disponiert der Kreditnehmer wieder über einen Eingang, ist der Kredit in Wahrheit gleichgeblieben und liegt insoweit auch dann keine Begünstigung des Kreditgebers vor; eine Anfechtung als inkongruente Deckung ist daher nur hinsichtlich jener Tilgungen zulässig, die dazu geführt haben, daß der tatsächliche Debetstand bis zur Konkurseröffnung entweder vorzeitig überhaupt abgedeckt (ÖBA 1993, 163/371) oder zumindest unter den Kredithöchstrahmen gesunken ist (SZ 56/168, 158/213), was auf die hier nicht weiter strittigen Eingänge vom 8. 4. bis 14. 5. 1998 in Gesamthöhe von S 183.500,-- auch zutrifft.

Bei Abdeckung eines Kontokorrentkredites wie im vorliegenden Fall liegt somit regelmäßig eine inkongruente Leistung vor, wenn die Bank weder jederzeit die Rückzahlung des Kredites verlangen kann (dessen Befristung erst mit 31. 10. 2001 enden sollte) noch überhaupt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf befriedigungsmäßige Abdeckung des Debetsaldos hatte. Daß die Zahlungen dabei nicht durch den Gemeinschuldner direkt erfolgten, sondern durch dessen Schuldner im Zessionswege, ist gleichfalls unerheblich, weil - wie es in SZ 56/168 bei insoweit vergleichbarer Sachverhaltskonstellation formuliert wurde - der Gesamttatbestand, durch den die Masse verringert worden ist, Gegenstand der Anfechtung ist (so auch ÖBA 1993, 163/371).

Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung die erhaltenen Zahlungen als anfechtbar im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO erachtet. Darauf, ob die vereinbarten Zessionen im Zusammenhang mit der Debitorenbuchhaltung des Gemeinschuldners auch den Erfordernissen der notwendigen Publizität im Sinne der Vorschrift des § 452 ABGB entsprachen (SZ 70/228), braucht damit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr näher eingegangen zu werden, weil trotz des bereits am 8. 11. 1996 erfolgten Zessionsversprechens bereits nach den übrigen Feststellungen der Vorinstanzen keine die Kongruenz begründende materiell-rechtliche Verpflichtung des Gemeinschuldners zu einer generellen (lückenlosen und vollständigen) Sicherheitsleistung bestand und unter diesen Umständen die tatsächlich erfolgten Zahlungseingänge - in "vorwiegender" Abwicklung der Bankgeschäfte über das Konto - letztlich zu einer Sicherstellung und Befriedigung der beklagten Partei führten, die sie nicht zu beanspruchen hatte.

Das vom Erstgericht gefällte und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil steht mit dieser Rechtslage in Einklang. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Die ordentliche Revision der beklagten Partei war demgemäß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 2 ZPO hingewiesen.

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