2 Ob 128/97f | OGH | 26.05.1997 |
8 Ob 52/10w | OGH | 18.08.2010 |
Auch; Beisatz: Mit dem „Gericht erster Instanz“, bei dem ein Revisionsrekurs nach § 65 Abs 2 Satz 1 AußStrG (vgl § 520 Abs 1 ZPO) zu erheben ist, ist immer jenes gemeint, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle. (T1); Beisatz: Hier: Revisionsrekurs; Zuständigkeitsübergang für Enteignungsentschädigungsverfahren vom Bezirksgericht zum Landesgericht nach dem 31. 12. 2004. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00128_97F0000_001
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