Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das von der Klägerin in ihrer Wiederaufnahmsklage erstattete Vorbringen kann in seinem Gesamtzusammenhang tatsächlich im Sinne ihrer Rechtsmittelausführungen verstanden werden, demnach dahin, dass sie entgegen der Aussage des Zeugen im Hauptprozess vor dem operativen Eingriff vom 7. 10. 1998 über die dabei vorgesehene Entfernung eines Teils der rechten Großzehe nicht aufgeklärt worden sei.
Die im Falle der Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO (falsche Beweisaussage) gebotene Vorgangsweise des Prozessgerichts ergibt sich aus § 539 ZPO. Das Rekursgericht beurteilte das davon abweichende Vorgehen des Erstgerichts erkennbar als Verfahrensmangel, den die Klägerin in ihrem Rekurs jedoch ungerügt ließ. Diese Rüge könnte in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043111 [T24]; vgl auch RS0074223).
Die Klägerin lässt die zweitinstanzliche Rechtsansicht zu dieser Verfahrensfrage unbekämpft. Unter diesen Umständen erweist sich aber die von ihr als erheblich erachtete Rechtsfrage zur richtigen Vorgangsweise bei einer verjährten Straftat als nicht präjudiziell, zumal sie im Revisionsrekurs auch nicht mehr behauptet, das Erstgericht hätte ohne vorherige Befassung der Strafbehörde den Wiederaufnahmsgrund selbständig zu prüfen gehabt.
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