OGH 2Ob115/24m

OGH2Ob115/24m25.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Rudeck‑Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D*, 2. B*, 3. E *, und 4. S*, alle vertreten durch Grgic & Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 254.425,41 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2024, GZ 5 R 18/24i‑49, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00115.24M.0725.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Im Fall der unfallbedingt verbliebenen teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten trifft die Beweislast für eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht den Schädiger. Dazu hat der Schädiger den Nachweis zu erbringen, dass der Geschädigte eine ihm nachgewiesene und nach den Umständen zumutbare konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat (RS0022883; zuletzt 2 Ob 4/20g mwN). Diese Behauptungs- und Beweislastverteilung steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung (RS0027129).

[2] 2. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Parteienbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828). Gegenteiliges würde im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann gelten, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11]), wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten der sie treffenden Behauptungs- und Beweislast zu der von ihnen behaupteten verbliebenen teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in erster Instanz nicht nachgekommen sind.

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