2 Ob 115/11t | OGH | 29.09.2011 |
Bem: Insofern einschränkend zu 6 Ob 119/98p, vgl RS0047382 [T3]. (T1) |
3 Ob 16/15x | OGH | 18.02.2015 |
Dokumentnummer
JJR_20110929_OGH0002_0020OB00115_11T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Auch Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen aus seinem Unternehmen, die durch eine Erhöhung der Bankverbindlichkeiten des Unternehmens finanziert werden, sind nur solange ein Eingriff in die Vermögenssubstanz des Unternehmens, als der Erhöhung der Bankverbindlichkeiten ein Vermögen gegenübersteht. Ist dies nicht (mehr) der Fall, ist die Situation gleich wie jene des (vermögenslosen) unselbständig Erwerbstätigen, der seinen Lebensunterhalt durch Überziehung seines Girokontos oder Aufnahme eines Privatkredits finanziert. In beiden Fällen ist mangels gegenüberstehenden Vermögens ein Eingriff in die Vermögenssubstanz nicht (mehr) möglich.
2 Ob 115/11t | OGH | 29.09.2011 |
Bem: Insofern einschränkend zu 6 Ob 119/98p, vgl RS0047382 [T3]. (T1) |
3 Ob 16/15x | OGH | 18.02.2015 |
JJR_20110929_OGH0002_0020OB00115_11T0000_001
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