OGH 2Ob115/08p (RS0124486)

OGH2Ob115/08p17.12.2008

Rechtssatz

Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit. Gemeint ist damit grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn, also der Beweis eines Sachverhalts, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll. Gelingt dem Geschädigten dieser Beweis, so kann sich der Wegehalter noch durch den Beweis der fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiv groben Fahrlässigkeit von der Haftung befreien.

Normen

ABGB §1319a A
ABGB §1319a B

2 Ob 115/08pOGH17.12.2008
1 Ob 214/12wOGH15.11.2012

Auch; nur: Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit. Gemeint ist damit grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn, also der Beweis eines Sachverhalts, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll. (T1)

1 Ob 177/13fOGH17.10.2013

Auch

2 Ob 235/15wOGH31.08.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/86

6 Ob 39/17dOGH19.04.2017

Auch; nur: Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit. (T2)

3 Ob 47/19mOGH26.04.2019

nur T2; Beisatz: Hier: Vertiefung im Ausmaß von rund 50 cm mal 40 cm mit einer Tiefe von mindestens 3 cm. (T3)

2 Ob 77/19sOGH22.10.2019

nur ähnlich T2

2 Ob 177/21zOGH25.11.2021

Dokumentnummer

JJR_20081217_OGH0002_0020OB00115_08P0000_001

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