Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin ist Bereitstellerin eines Komunikationsnetzes. Die Beklagte ist Eigentümerin von öffentlichem Gut.
§ 5 Abs 3 erster Satz TKG 2003 lautet:
„Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen."
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, die klagende Partei sei berechtigt, im Sinne des § 5 Abs 3 TKG 2003 (§ 6 Abs 1 TKG 1997) Leitungsrechte an öffentlichem Gut der beklagten Partei, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und/oder ohne geldwerte Gegenleistung in Anspruch zu nehmen.
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, die Klägerin begehre hier die Feststellung der ohnehin geregelten objektiven Rechtslage. Diese sei aber nicht feststellungsfähig (RIS-Justiz RS0039014, RS0039215 [T3]; vgl auch RS0038802, RS0037422 [T3]).
Soweit die Revisionswerberin eine erhebliche Rechtsfrage darin erkennen will, sie begehre die Feststellung der konkreten Berechtigung der Klägerin, (über den Gesetzeswortlaut hinaus) das öffentliche Gut auch ohne geldwerte Gegenleistung in Anspruch nehmen zu dürfen, ist ihr zu entgegnen: Der Begriff „unentgeltlich" umfasst sowohl „ohne geldwerte Gegenleistung" als auch „ohne nichtgeldwerte Gegenleistung". Die Erweiterung des Gesetzeswortlauts des § 5 Abs 3 Satz 1 TKG 2003 durch die Klägerin in ihrem Klagebegehren um die Wendung „und/oder ohne geldwerte Gegenleistung" bringt daher keine Feststellung über die bloße objektive Rechtslage hinaus.
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