OGH 2Ob107/99w

OGH2Ob107/99w15.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 26. 11. 1994 verstorbenen Manfred M*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge "Antrages" (gemeint wohl: Rekurses) der erblasserischen Witwe Christine M*****, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 1999, GZ 43 R 730/98s, 731/98p und 791/98m-77, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "Antrag" (Rekurs) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit im "Antrag" der Einschreiterin vom 4. 3. 1999, "dem Obersten Gerichtshof zwecks Überprüfung der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf die Höhe des Entscheidungsgegenstandes den Revisionsrekurs mit diesem Schriftsatz vorzulegen", ein Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 22. 1. 1999 zu erblicken ist, wonach ihr Antrag auf Abänderung des Ausspruches in der Rekursentscheidung vom 12. 10. 1998 (auf Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses) samt deren ordentlichem Revisionsrekurs vom 9. 12. 1998 zurückgewiesen wurde, ist hiegegen gemäß § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140 jegliches weiteres Rechtsmittel unzulässig (5 Ob 27/99b). Selbst wenn die in der Rückleitungsnote des Rekursgerichtes vom 19. 3. 1999 an das Erstgericht (ON 79) enthaltene Aussage, daß in dieser Eingabe allenfalls eine "außerordentliche Revision" (gemeint wohl: Revisionsrekurs) zu erblicken wäre, welche Auffassung sich aus dem Inhalt des bezogenen Schriftsatzes ohnedies nicht ableiten läßt, zuträfe, so wäre auch ein derartiges "außerordentliches" Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig; der erörterte Rechtsmittelausschluß wirkt nämlich (so wie im Falle der Parallelbestimmung des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO) absolut (1 Ob 314/98b; RIS-Justiz RS0111234). Er gilt daher selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des (hier maßgeblichen) § 14 Abs 1 AußStrG abhängig gewesen wäre. Im übrigen ist die Einschreiterin auch auf die Bestimmung des § 13 Abs 4 erster Satz AußStrG zu verweisen, wonach der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 2 leg cit (ebenfalls) unanfechtbar und bindend ist, sofern nicht - was vorliegendenfalls nicht einmal von der Rechtsmittelwerberin behauptet wird - zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RS0007081; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Rz 4 zu § 13 - jeweils mwN).

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