European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0230DS00007.17G.0828.000
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Disziplinarrats (zwanglos ersichtlich durch Zitierung des § 32 Abs 3 StPO im Kopf der Entscheidung) den Antrag des mit hiergerichtlicher Entscheidung vom 7. Dezember 2016, AZ 23 Os 2/16s, freigesprochenen Beschuldigten auf Zuerkennung eines Verteidigerkostenersatzes gemäß § 393a StPO ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde versagt.
Sie zeigt selbst zutreffend auf, dass Gesetzesmaterialien, Judikatur (vgl RIS‑Justiz RS0106585) und Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs (vgl zuletzt VfGH 14. 3. 2017, G 405/2016 ua; JBl 2017, 433) auch unter Bezugnahme auf Art 6 MRK eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ausschließen.
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