OGH 9Bkd1/96 (RS0106585)

OGH9Bkd1/969.12.1996

Rechtssatz

Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren auch im Falle eines Freispruches beziehungsweise einer Verfahrenseinstellung keinen Kostenersatz zuzubilligen. Eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren ist daher nicht möglich.

Normen

DSt 1990 §38 Abs2
DSt 1990 §41 Abs4

9 Bkd 1/96OGH09.12.1996
9 Bkd 1/99OGH15.03.1999

Beisatz: Das Fehlen einer dem § 393 a StPO analogen Bestimmung im Disziplinarstatut ist keine planwidrige Regelung. (T1) Beisatz: Die unterschiedliche Behandlung des Verteidigungskostenersatzes in der StPO und im DSt 1990 ist sachlich gerechtfertigt. Auch in den Disziplinarvorschriften anderer freier Berufe ist kein Kostenersatz des DB vorgesehen. (T2)

16 Bkd 2/02OGH24.06.2002

Auch

16 Bkd 6/04OGH27.09.2004

Auch; Beisatz: Vom Verfassungsgerichtshof bestätigt (vgl. B 704/97). (T3)

23 Ds 7/17gOGH28.08.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19961209_OGH0002_009BKD00001_9600000_001

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