European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0220DS00003.23W.0816.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. November 2021 (ON 26) wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt und über ihn gemäß § 16 Abs 1 Z 1 DSt die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Nach § 38 Abs 2 DSt wurde er überdies verpflichtet, die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.
[2] Der dagegen erhobenen Berufung des Beschuldigten gab der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2022, AZ 22 Ds 8/22d, 9/22a, nicht Folge. Zudem wurde ihm gemäß § 54 Abs 5 DSt auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten nach § 41 DSt mit 1.000 Euro festgesetzt.
[4] Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
[5] Da sich die Beschwerde darin erschöpft, das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 12. Dezember 2022 zu kritisieren, ohne aus ihrer Sicht gegebene Fehler der angefochtenen Entscheidung auch nur zu behaupten, verfehlt sie den Bezugspunkt der vorgenommenen Anfechtung.
[6] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen, wobei sie 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 erster Fall DSt genannten Betrags, derzeit also 2.250 Euro, nicht übersteigen dürfen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen, indem das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren auf der Basis des Erfolgsprinzips als Einheit zu behandeln sind (RIS‑Justiz RS0078291 [T5 und T6], jüngst 23 Ds 3/23b).
[7] Ausgehend von diesen Kriterien ist mit Blick auf den Aktenumfang (im Entscheidungszeitpunkt 46 Ordnungsnummern), die Dauer der Disziplinarverhandlung (drei halbe Stunden) und der Berufungsverhandlung (eine halbe Stunde), des zur Gänze verurteilenden Erkenntnisses des Disziplinarrats und der gänzlich erfolglosen Berufung des Beschuldigten der festgesetzte Pauschalkostenbetrag nicht zu beanstanden.
[8] Der Antrag des Beschuldigten, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs – die sich nicht auf die gegenständliche Entscheidung beziehen – „abzuwarten“, war mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Oberster Gerichtshofals Disziplinargericht für Rechtsanwälteund RechtsanwaltsanwärterWien, am 16. August 2023Dr. L ä s s i gFür die Richtigkeit der Ausfertigungdie Leiterin der Geschäftsabteilung:
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