European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0200DS00008.21P.0622.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der vom Beschwerdeführer für die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zusammen mit § 46 DSt ins Treffen geführte § 41 DSt betrifft sinnfällig (nicht Zeugengebühren, sondern) den Ersatz der Verfahrenskosten nach rechtskräftiger Erledigung eines Disziplinarverfahrens.
[2] Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht – ungeachtet allfälliger Unsicherheiten der Bezeichnung der Entscheidung entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, vielmehr nach gefestigter Judikatur – vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer – § 20 Abs 1 GebAG) an das Bundesverwaltungsgericht (§ 22 Abs 1 erster Satz GebAG; Lehner in Engelhart et al, RAO10 § 41 DSt Rz 8; RIS‑Justiz RS0123048, jüngst 26 Ds 4/19s).
[3] Mangels Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zu deren Erledigung war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
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