OGH 13Bkd1/05 (RS0123048)

OGH13Bkd1/0522.6.2021

Rechtssatz

Das Disziplinarstatut enthält keine eigene Bestimmung über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da dieses auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt erfasst. Die gebotene analoge Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 auf die Bestimmung der Gebühren von vom Disziplinarrat vernommenen Zeugen schließt es aus, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats selbst die Gebühren bestimmt. Vielmehr ist diese Aufgabe einem innerhalb der Organisation der Disziplinargerichtsbarkeit zu bestimmenden Verwaltungsbeamten zu übertragen. Über eine gegen einen derartigen Bescheid erhobene Beschwerde entscheidet gemäß § 22 Abs 1 GebAG der „Leiter des Gerichts", das ist im hier zu beurteilenden Fall - wie ein Analogieschluss zweifelsfrei ergibt - der Präsident des Disziplinarrates.

Eine Zuständigkeit des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, über ein Rechtsmittel zu entscheiden, besteht daher in einem derartigen Fall nicht.

Normen

DSt 1990 §77 Abs3
GebAG §22 Abs1

13 Bkd 1/05OGH11.10.2007
7 Bkd 3/07OGH07.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Das Disziplinarstatut enthält keine eigenen Vorschriften über die Bestimmung von Zeugengebühren. Somit ist - in Entsprechung der allgemeinen Verweisnorm des § 77 Abs 3 DSt - das im allgemeinen Strafverfahren anzuwendende Gebührenanspruchsgesetz heranzuziehen. (T1); Auf die sich in einer Bekämpfung der Höhe der Zeugengebühren erschöpfenden Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten ist nicht weiter einzugehen, weil sich die Höhe der zuerkannten Zeugengebühren von vornherein einer Anfechtung durch den Disziplinarbeschuldigten entzieht (§ 22 GebAG) und zur Entscheidung darüber auch nicht die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen ist. (T2)

16 Bkd 14/09OGH05.07.2010

Beisatz: Es sind nicht nur die materiellen, sondern auch die formellen Bestimmungen des GebAG im Disziplinarverfahren anzuwenden. (T3)

16 Bkd 5/09OGH20.12.2010

Beis wie T3

23 Os 1/16vOGH04.11.2016

Auch; Beisatz: Hier: Ersatzlose Aufhebung einer vom hierfür nicht zuständigen Vorsitzenden des erkennenden Senats des Disziplinarrats vorgenommenen Bestimmung von Zeugengebühren. (T4)<br/>

26 Ds 4/19sOGH03.10.2019

Beis wie T4

20 Ds 8/21pOGH22.06.2021

Vgl; Beisatz: Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer – § 20 Abs 1 GebAG) an das Bundesverwaltungsgericht (§ 22 Abs 1 erster Satz GebAG). (T5)

Dokumentnummer

JJR_20071011_OGH0002_013BKD00001_0500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)