OGH 1Ob9/18g

OGH1Ob9/18g27.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R* O*, geboren am * 2013, *, über den Revisionsrekurs des Vaters M* F*, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. September 2017, GZ 23 R 393/17t‑85, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 21. Juli 2017, GZ 1 Ps 233/13b‑73, teilweise bestätigt und teilweise ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121162

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht regelte die Obsorge, das Kontaktrecht des Vaters und der väterlichen Großmutter und trug den Eltern auf, gemeinsam eine Elternberatung zu absolvieren. Zu den Kosten des begleiteten Kontaktrechts des Vaters im Rahmen eines Besuchscafés sprach es aus, dass diese von beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu tragen seien.

Das Rekursgericht wies – unbekämpft – den Rekurs der Großmutter väterlicherseits (zur Gänze) und jenen der Mutter teilweise zurück; im Übrigen gab es letzterem nicht Folge. Es hob aber aus Anlass des Rechtsmittels der Mutter den Ausspruch über die Verpflichtung, die Kosten des Besuchscafés jeweils zur Hälfte zu tragen, als nichtig auf.

Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

1. Der Rechtsmittelausschluss nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form (auch „nur“ dem Grunde nach) über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695; RS0044233 [T5, T19]; vgl RS0044110). Dazu zählt auch die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, und die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0111498).

2. Der erste Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 53/16z (= Zak 2016/395, 212 [Kolmasch] = iFamZ 2016/131, 141 [Thoma-Twaroch]) die Rechtsprechung, wonach es sich bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche über den Kostenpunkt handelt (2 Ob 143/11k; 2 Ob 207/11x = NZ 2013/55, 123 [kritisch Hoyer]; 9 Ob 55/11w = EF‑Z 2012/66, 113 [Gitschthaler]; 7 Ob 168/13a; 3 Ob 79/14k; RIS-Justiz RS0007695 [T24]), ausdrücklich bekräftigt. Er hat darauf verwiesen, dass die Stellung des Besuchsbegleiters nach § 111 Satz 3 AußStrG der jener in § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO genannten Personen (zB Kurator) sehr nahekomme (1 Ob 53/16z mwN).

3. An der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG, der zu dessen Zurückweisung führt, kann auch der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts nichts ändern. Auf im Rechtsmittel dargelegte Argumente kann daher nicht eingegangen werden.

4. Ein Kostenersatz findet gemäß § 107 Abs 5 AußStrG im Verfahren über die Obsorge und persönlichen Kontakt nicht statt.

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