OGH 1Ob91/02t

OGH1Ob91/02t13.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud P*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Erwin T*****, und 2.) Helga T*****, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Beseitigung und Unterlassung (Streitwert EUR 21.801,85) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2002, GZ 17 R 271/01z-25, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schikane liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverständnis besteht (RIS-Justiz RS0026265). Diese Interessenabwägung ist stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen (1 Ob 215/97t). Die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt im allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (9 Ob 334/97a u.a.). Eine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung ist im angefochtenen Urteil nicht zu erkennen:

Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (SZ 49/132; SZ 56/46; 9 Ob 334/97a). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass sich aus den Punkten III und V des Bestandvertrags, in den die Klägerin eingetreten ist, zumindest die Verpflichtung der Bestandgeberin ergibt, die Aufschließung der Bestandobjekte unter anderem durch Versorgung mit Trinkwasser zu ermöglichen, zumal dies die Bestandnehmer allein, wegen der erforderlichen Inanspruchnahme fremden Grundes, nicht bewerkstelligen könnten. Nach ihren eigenen Angaben (AS 143) verhindert die Klägerin die Sanierung der unbrauchbar gemachten "alten" Wasserleitung, indem sie den Zutritt auf das in ihrem Eigentum stehende Grundstück verweigert.

Als die Beklagten im Zuge des auf Grund rechtskräftigen Endbeschlusses geführten Exekutionsverfahrens ihre Hauszuleitung wieder an die Hauptwasserleitung anschließen ließen, war ihnen "die Wasserleitungssituation auf der Straße selbst nicht bekannt" (Seite 6 des Ersturteils). Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, in dem tatsächlich erfolgten Anschluss an die "neue", nun im Eigentum der Klägerin stehende Wasserleitung könne kein Akt "offensiver" Selbsthilfe gesehen werden, ist daher nicht zu beanstanden. Auf die insoweit von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es somit nicht entscheidend an.

Vielmehr ist ausschließlich die eingangs dargestellte Interessenabwägung anzustellen, die vom Berufungsgericht nicht offenkundig unrichtig gelöst wurde: Die Beklagten sind für die sinnvolle Nutzung der gemieteten Parzelle auf den Wasserbezug angewiesen. Die Klägerin, die mit der "neuen" Wasserleitung auch andere Bestandnehmer versorgt, hat weder vorgebracht, die vorhandene Wassermenge reiche nicht aus, noch sei ihr die Wasserlieferung an die Beklagten aus anderen Gründen unzumutbar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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