OGH 1Ob8/95 (RS0082345)

OGH1Ob8/9517.10.1995

Rechtssatz

Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt oder, der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 VwGG aufgehoben wurde.

Normen

AHG §11 Abs1

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/191

1 Ob 16/97bOGH24.06.1997

nur: Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden. (T1)

1 Ob 262/01pOGH22.10.2001

nur T1; Beisatz: § 190 ZPO ist nicht anzuwenden, weil sich für das Amtshaftungsverfahren in § 11 Abs 1 AHG eine eigenständige Lösung der Bindungsfrage findet. (T2)<br/>Beisatz: Gegenstand der Bindung des Amtshaftungsgerichts sind neben dem Spruch des die Rechtswidrigkeit aussprechenden Erkenntnisses auch die diesen Ausspruch näher deutenden Entscheidungsgründe. (T3)

1 Ob 253/01iOGH27.11.2001

nur T1

1 Ob 318/01yOGH30.09.2002

Auch; Beisatz: Liegt bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit eines ergangenen Bescheides vor, ist das Gericht daran nach § 2 Abs 3 AHG sowie nach dem nur so zu verstehenden § 11 Abs 1 AHG gebunden. (T4)

1 Ob 204/05iOGH31.01.2006

Vgl auch

1 Ob 129/12wOGH15.11.2012

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Soweit der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit eines Organverhaltens nicht abgesprochen hat, hat das Amtshaftungsgericht diese aber selbst zu beurteilen. (T5)

1 Ob 236/16mOGH31.01.2017

Vgl auch; nur T1

1 Ob 43/17fOGH26.04.2017

nur T1; Beisatz: Hier: Staatshaftungsanspruch; offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht; Führerschein-Richtlinien. (T6)

1 Ob 101/19pOGH29.08.2019

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_011

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