Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zurückgewiesen hat, ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90 u.a.). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung liegt nicht vor:
Gemäß § 277 Abs 4 ZPO ist gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft. Es ist ständige Rechtsprechung, dass dieser Rechtsmittelausschluss nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen gilt (EvBl 1966/12; EvBl 1968/359; EFSlg 39.182; RZ 1982/5; 5 Ob 573/89; 5 Ob 1544/90; RZ 1993/6).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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