Normen
ABGB §1236
Allgemeines Grundbuchsgesetz §4
Allgemeines Grundbuchsgesetz §5
Allgemeines Grundbuchsgesetz §61
Allgemeines Grundbuchsgesetz §122
ABGB §1236
Allgemeines Grundbuchsgesetz §4
Allgemeines Grundbuchsgesetz §5
Allgemeines Grundbuchsgesetz §61
Allgemeines Grundbuchsgesetz §122
Spruch:
Der Rekurs gegen einen Beschluß des Grundbuchsgerichtes macht geltend, daß das Gericht nach der Aktenlage unrichtig entschieden habe, die Löschungsklage, daß die Eintragung der materiellen Rechtslage widerspreche; Rekurs und Klage können unter Umständen nebeneinander zustehen
Die Gütergemeinschaft unter Lebendem muß, um dingliche Wirkung zu haben, im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden, daß für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht mit der Beschränkung einverleibt wird, während der Dauer der Gütergemeinschaft könne ein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen. Wird im Hauptbuch nur auf einen Ehe- und Erbvertrag verwiesen, tritt keine dingliche Wirkung der darin vereinbarten Gütergemeinschaft ein
OGH 23. Mai 1973, 1 Ob 82/73 (OLG Graz 4 R 96/72; LG Klagenfurt 21 Cg 326/71)
Text
Der Kläger ist der Vater des Erstbeklagten und der Ehegatte der Zweitbeklagten. Der Notariatsakt vom 18. Feber 1931 schlossen der Kläger und die Zweitbeklagte einen Ehe- und Erbvertrag, mit dem sie über ihr gesamtes beiderseitiges Vermögen, welches sie besessen haben, in Zukunft einzeln oder gemeinsam erwerben, ererben oder sonst an sich bringen würden, die allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall vereinbarten; sie setzten sich zu drei Vierteln ihres Nachlaßvermögens gegenseitig zu Erben ein und beschränkten ihre erbberechtigten Nachkommen auf den Pflichtteil; die Zweitbeklagte erteilte die Bewilligung, daß bei den ihr auf Grund der Einantwortungsurkunde zu A 143/30 des Bezirksgerichtes E gehörigen Liegenschaften EZ 3 und 4 KG X jeweils das Hälfteeigentum für den Kläger einverleibt werde. Die Eintragung hat folgenden Wortlaut: "Auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 21. Dezember 1930, A 149/30, und des Ehe- und Erbvertrages vom 18 Februar 1931 und des Trauscheines vom 17. Februar 1931 wird das Eigentumsrecht einverleibt für Katharina H zur Hälfte und Johann H zur Hälfte."
Mit Notariatsakt vom 12. August 1966 übergab die Zweitbeklagte dem Erstbeklagten ihre Liegenschaftshälften an den EZ 3 und 4 KG, X gegen Leistung eines Ausgedinges. Mit Eingabe vom 30. April 1967, beim Bezirksgericht E eingelangt am 20. April 1967, beantragte der Notar Dr. Ewald A als Bevollmächtigter des Klägers und der Erstbeklagten in EZ 3 und EZ 4 KG X 1. die Löschung der Anmerkung, daß die Liegenschaften der Entschuldung unterliegen, sowie 2. auf Grund des Übergangsvertrages vom 12. August 1966 bei den Liegenschaftshälften der Zweitbeklagten die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeklagten und bei dessen nunmehrigen Liegenschaftshälften die Einverleibung der Reallast des Auszuges zugunsten der Zweitbeklagten. Mit Beschluß vom 20. April 1967 wurden die begehrten Eintragungen bewilligt und am gleichen Tage im Grundbuch vollzogen. Nach dem Inhalt des Beschlusses war von diesem auch der Kläger zu verstandigen, jedoch liegt im Akt kein Rückschein vor. Der Beschluß wurde daher dem Kläger zu Handen des nunmehrigen Klagevertreters über dessen Verlangen am 24. November 1970 zugestellt. Dem Rekurs des Klägers, in dem dieser ausführte daß wegen des Hinweises auf den Ehe- und Erbvertrag im Grundbuch die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstbeklagten ohne seine Zustimmung nicht durchgeführt hätte werden dürfen, gab das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 23. Dezember 1970, 2 R 535/70, mit der Begründung nicht Folge, daß sich der Kläger nicht materiell beschwert erachten könne, wenn er selbst die Eintragung beantragt oder ihr zumindest zugestimmt habe. Nach dem Inhalt des Grundbuchsgesuches habe der durch Dr. Ewald A vertretene Kläger auch die Erlassung des Punktes 2 des Beschlusses des Grundbuchsberichtes beantragt.
Der Kläger begehrte mit der Behauptung, die grundbücherlichen Eintragungen auf Grund des Notariatsaktes vom 12. August 1966 seien ohne seine Einwilligung erfolgt, seine Vollmacht bei Überreichung des Grundbuchsgesuches sei nicht beglaubigt und auch tatsächlich gefälscht gewesen, die Löschung des Eigentumsrechtes an den beiden Liegenschaftshälften zugunsten des Erstbeklagten, die Löschung der Reallast des Auszuges zugunsten der Zweitbeklagten sowie die Löschung der Anmerkung der vom Erstbeklagten gegen ihn zu 21 Cg 94/71 des Landesgerichtes Klagenfurt erhobenen Eigentumsteilungsklage; hilfsweise begehrte der Kläger die Verurteilung des Erstbeklagten, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den erwähnten Hälften zugunsten der Zweitbeklagten, sowie der Verurteilung der letzteren, in die Einverleibung der Löschung der Reallast einzuwilligen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren dahin statt, daß es den Erstbeklagten verurteilte, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob den ihm zugeschriebenen Liegenschaftshälften zugunsten der Zweitbeklagten einzuwilligen, die Zweitbeklagte verurteilte, in die Einverleibung der Löschung der zu ihren Gunsten einverleibten Reallast des Auszuges einzuwilligen, und schließlich auf Löschung der Anmerkung der vom Erstbeklagten gegen den Kläger erhobenen Teilungsklage erkannte. Es stellte im wesentlichen fest: Der Erstbeklagte, der als viertältester von sieben aus der Ehe des Klägers mit der Zweitbeklagten stammenden Kindern nicht als Hofübernehmer gegolten habe, habe im Jahre 1963 auf einem landwirtschaftlichen Betrieb in Oberkärnten gearbeitet; damals habe der Kläger den Erstbeklagten brieflich aufgefordert, nach Hause zu kommen; es sei auch möglich, daß er den Hof bekomme, wenn er sich mit ihm verstehe. Der Erstbeklagte sei auf den elterlichen Hof zurückgekehrt und habe dann vor allem die Zweitbeklagte gedrängt, ihm ihre Besitzhälften zu übergeben, sonst gehe er von zu Hause fort. Der Kläger habe von der Absicht der Zweitbeklagten, dem Erstbeklagten ihre Besitzhälften zu übergeben, gewußt und habe auch noch am 12. August 1966 von der Errichtung des Notariatsaktes erfahren, habe aber geglaubt, der Übergabsvertrag könne wegen des bestehenden Ehe- und Erbvertrages grundbücherlich nicht durchgeführt werden. Bei Abschluß des Übergabsvertrages habe der Erstbeklagte den Ehe- und Erbvertrag seiner Eltern nicht gekannt. Die grundbücherliche Durchführung des Übergabsvertrages sei auf Grund einer Eingabe des Notars Dr. Ewald A erfolgt, in der auch der Kläger als Einschreiter genannt gewesen sei; Dr. Ewald A habe auch eine vom Kläger gezeichnete Vollmacht überreicht, die jedoch nur dazu dienen hätte sollen, die gleichzeitig beantragte Löschung der Entschuldigungsanmerkung herbeizuführen. Eine Vollmacht zur Antragstellung für die Durchführung des Übergabsvertrages vom 12. August 1966 habe der Kläger dem Notar jedoch niemals erteilt. Das Verhältnis des Erstbeklagten zum Kläger habe sich in der Folge verschlechtert, letzterer sei im August 1970 vom Besitz weggezogen und habe zu 21 Cg 94/71 des Landesgerichtes Klagenfurt gegen den Kläger eine Klage auf Teilung des gemeinsamen Eigentums erhoben;, die Anmerkung dieser Klage im Grundbuch sei bewilligt worden. Rechtlich sagte das Erstgericht, daß die Eintragung des Eigentumsrechtes für zwei Ehegatten, in welcher auf Ehepakte Bezug genommen sei, der in den Ehepakten vereinbarten Gütergemeinschaft dingliche Wirkung verleihe. Dem Inhalt des Ehevertrages widersprechende Eintragungen im Grundbuch seien daher unzulässig.
Das Berufungsgericht wies die Berufung des Erstbeklagten, soweit sie die Verurteilung der Zweitbeklagten durch das Erstgericht bekämpfte, als unzulässig zurück und änderte im übrigen das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Erstbeklagten dahin ab, daß es die Haupt- und Eventualbegehren abwies. Da es dem Kläger nicht verwehrt wäre, noch im Revisionsstadium ihm nicht genehme Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen, legte das Berufungsgericht ausdrücklich dar, daß es alle Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernehme, insbesondere auch die Feststellungen, daß der Erstbeklagte vom Bestehen des Ehe- und Erbvertrages nichts gewußt habe und die Vollmacht des Klägers für den Notar Doktor Ewald A seine Unterschrift trage. Das Berufungsgericht vertrat jedoch rechtlich die Auffassung, daß sich zur Verdinglichung der vereinbarten Gütergemeinschaft die Beschränkung des Eigentums klar aus dem Grundbuch ergeben müsse. Der bloße Hinweis auf das Bestehen eines Ehe- und Erbvertrages im Grundbuch genüge nicht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger behauptet, der Erstbeklagte sei zu Unrecht als Miteigentümer der Liegenschaften EZ 3 und EZ 4 KG ins Grundbuch eingetragen worden. Unrichtige Eintragungen ins Grundbuch können mit Rekurs und mit Löschungsklage bekämpft werden; vor Erhebung der Löschungsklage hat der Kläger auch tatsächlich versucht, die von ihm bekämpften grundbücherlichen Eintragungen im Wege eines Rekurs und Löschungsklage haben vielmehr ihre eigenen Voraus- dem Rekurs nicht etwa die Löschungsklage ohne weiteres zulässig Rekurs und Löschungsklage haben vielmehr ihre eigenen Voraussetzungen. Der Rekurs macht geltend, daß das Gericht nach der Aktenlage (Inhalt des Grundbuches, des Gesuches und seiner Beilagen) unrichtig entschieden habe, die Löschungsklage hingegen, daß die Eintragung - ohne Rücksicht auf die Aktenlage - der materiellen Rechtslage widerspreche. Nur mit Rekurs kann z. B. geltend gemacht werden, daß eine Einverleibung ohne nachgewiesene Zustimmung des bücherlich ersichtlichen Vormannes bewilligt wurde, nur mit Löschungsklage hingegen, wenn behauptet wird, die Eintragung habe auf Grund einer gefälschten Urkunde, trotz Vorliegens von Mängeln in der persönlichen Fähigkeit, unter Zwang, auf Grund Betruges oder wesentlichen Irrtums einen Beteiligten usw. stattgefunden. Unter Umständen können aber auch Rekurs- und Klageweg offenstehen, wenn der Richter nach dem Grundbuchsstand und der Aktenlage den angefochtenen Beschluß nicht hätte fassen sollen und zugleich durch die Eintragung ein materielles Recht eines Interessenten auch dann verletzt würde, wenn der angefochtene Beschluß sich in Übereinstimmung mit den Akten und dem Grundbuchsstand befand; dies wäre etwa der Fall, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund eines Kaufvertrages bewilligt wurde, in welchem die Unterschrift des Verkäufers gefälscht ist, und auch die Legalisierung fehlte (Ehrenzweig[2] I/2.268; Bartsch Grundbuchsgesetz[7], 118, Gschnitzer Sachenrecht, 38; Klang[2] II, 386; Feil österreichisches Grundbuchsrecht 33). Grundsätzlich gehört in den Rekurs, daß die einer grundbücherlichen Eintragung zugrundeliegenden Urkunden nicht den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes entsprechen (§§ 26, 27, 32 GBG; EvBl. 1972/245, SZ 20/254; Klang II, 386), in die Löschungsklage hingegen, daß die Einverleibung vom Grund- oder Rechtseigentümer wegen ursprunglicher Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtstitels, auf dem sie beruht, angefochten werde (EvBl. 1958/122).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, erscheint im vorliegenden Fall fraglich, ob dem Kläger überhaupt noch eine Löschungsklage offenstand. Es kann allerdings schon von Bedeutung sein, daß die Vollmacht, unter deren Vorlage Notar Dr. Ewald A den Antrag auf Einverleibung des Miteigentumsrechtes des Erstbeklagten an den Liegenschaften EZ 3 und EZ 4 KG auch namens des Klägers stellte, eine Doppelfunktion hatte, indem sie nicht nur die Vertretungsbefugnis des Notars Dr. Ewald A verfahrensrechtlich auszuweisen hatte, sondern auch die Grundlage für die Annahme einer (konkludenten) Zustimmungserklärung des Klägers zu einer Veränderung der materiellen Rechtslage abgeben sollte. Die bereits erwähnte Entscheidung SZ 20/254 hat auch die Auffassung vertreten, daß ein und derselbe Tatbestand sowohl die Zulässigkeit des Rekurses als auch der Löschungsklage auslösen könne; während einerseits der Rekurs von der materiellen Rechtslage absehe, sehe andererseits die Löschungsklage von den formellen Voraussetzungen ab und strebe dahin, die materielle Unrichtigkeit der Eintragung ohne Rücksicht auf die Einhaltung der formellen Vorschriften darzutun (vgl. dazu auch ZBl. 1926/197; Nagl in NZ 1880, 321 und Burckhardt System des österreichischen Privatrechtes, 3/1, 307). Nimmt man im vorliegenden Fall einen ambivalenten Tatbestand, wie ihn die Entscheidung SZ 20/254 offenbar vor Augen hatte, an, stunde dem Kläger trotz der gegebenen Möglichkeit, durch Aufrollung der verfahrensrechtlichen Frage des Fehlens einer gültigen Einschreitungsvollmacht (Stagel Grundzüge der österreichischen Zivilrechtsverfassung und des Verfahrens außer Streitsachen 43.; Ott Rechtsfürsorgeverfahren, 138; vgl. auch Sander Verfahren außer Streitsachen 43, 100; Rintelen Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 21) Abhilfe im Rekursweg zu schaffen, auch noch die weitere Möglichkeit offen, die unrichtige Veränderung der materiellen Rechtslage als Folge der wegen der angeblich gefälschten Vollmacht zu Unrecht angenommenen Zustimmung des Klägers im Wege der Löschungsklage geltend zu machen.
Unterstellt man so zu Gunsten des Klägers, die Löschungsklage sei aus dem erwähnten Grund an und für sich im vorliegenden Falle zulässig, ist doch für einen Prozeßerfolg nichts zu gewinnen, da die Löschungsklage die Verletzung eines dinglichen Rechtes des Klägers voraussetzt. Ein dingliches Recht des Klägers könnte nur dann verletzt worden sein, wenn durch die Art der Eintragung seines und seiner Ehegattin Eigentumsrechtes an den beiden Liegenschaften auch eine Verdinglichung der vereinbarten Gütergemeinschaft eingetreten und der Kläger daher berechtigt wäre, gegen sie verstoßende Eintragungen auch bei den Liegenschaftshälften, die formell im Eigentum seiner Ehegattin stehen, zu bekämpfen. Zur Frage, wie eine vereinbarte Gütergemeinschaft ins Grundbuch einzutragen ist, um dingliche Wirkungen herbeizuführen, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl. 1968/396 = JBl. 1970, 90 nach einem Hinweis auf die schwankende Rechtsprechung dargelegt, daß die Gütergemeinschaft unter Lebenden im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden kann und muß, daß für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht an der Hälfte der Gütergemeinschaftsliegenschaft mit der Beschränkung einverleibt wird, daß während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen kann. Der Oberste Gerichtshof kehrte damit zu einer Rechtsprechung zurück, die schon vor dem zweiten Weltkrieg herrschend gewesen war (SZ 19/257; SZ 15/190; SZ 6/168). Hievon war der Oberste Gerichtshof erst mit seiner Entscheidung JBl. 1948, 347 abgegangen, in der er es als ziemlich verbreitete Übung bezeichnet hatte, daß Ehegatten, die eine Gütergemeinschaft vereinbart haben, die Einverleibung des Miteigentumsrechtes erwirken und im Eigentumsblatt nur auf die Gütergemeinschaft oder auf die Ehepakten hingewiesen wird; wenn aus dem Eigentumsblatt zu entnehmen sei, daß ein Ehegatte dem anderen auf Grund von Ehepakten das Miteigentum zur Hälfte eingeräumt hat, weise diese Eintragung deutlich genug auf den Bestand einer schon unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft hin. Der Oberste Gerichtshof hielt diese Art der Eintragung zwar nicht für vorbildlich, aber doch für ausreichend, um eine dingliche Wirkung der Gütergemeinschaft zu begrunden (in diesem Sinne auch EvBl. 1958/385; vgl. zudem SZ 30/65; SZ 25/8). Diese Auffassung blieb aber nicht unwidersprochen (Demelius in ÖJZ 1950, 365, 367; Wegan in NZ 1955, 22, insbesondere 27;, Angerbauer in NZ 1956, 169) und wurde nun durch die schon erwähnte Entscheidung EvBl. 1968/396 sowie außerdem durch die sich auf Heller - Berger - Stix 911 berufende Entscheidung SZ 43/155 zu Recht aufgegeben. Aus § 4 GBG ergibt sich nämlich unzweideutig, daß die Beschränkung eines bücherlichen Rechtes nur durch ihre Eintragung in das Hauptbuch erwirkt wird; in das Hauptbuch sind daher auch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen (§ 5 Satz 1 GBG). Nur dann, wenn sie eine kurze Fassung nicht zulassen, ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrundeliegen, mit der Wirkung zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (§ 5 Satz 2 GBG). Eine Gütergemeinschaft, die sich auch auf das für den anderen Ehegatten eingetragene Hälfteeigentum dahin auswirkt, daß jener ohne Zustimmung des anderen Ehegatten darüber nicht verfügen kann, muß also aus dem Hauptbuch als entsprechende Eigentumsbeschränkung ersichtlich sein, was in aller Regel mitwenigen Worten möglich ist (so auch Heller - Berger - Stix 912), zumindest aber muß zum näheren Inhalt der Ehepakten ausdrücklich auf eine genau bezeichnete Stelle der Urkundensammlung verwiesen sein. Eine bloße Eigentumseinverleibung "auf Grund eines Ehe- und Erbvertrages" erfüllt diese Voraussetzungen keineswegs, zumal beide Arten von Verträgen durchaus nicht die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft verlangen oder voraussetzen. Aus dem Wortlaut des § 1217 ABGB ergibt sich vielmehr unmißverständlich, daß die dort erwähnten Ehepakten nur beispielsweise aufgezählt sind (SZ 22/177), also keineswegs eine Gütergemeinschaft betreffen müssen; ein Erbvertrag allein hindert den Ehegatten aber überhaupt nicht, mit seinem Vermögen, solange er lebt, nach Belieben zu schalten (§ 1252 ABGB).
Konnte damit aber die im Jahre 1931 vorgenommene Eintragung ins Grundbuch keine dingliche Wirkung in Richtung einer Beschränkung der Verfügungsgewalt der Zweitbeklagten über ihre Liegenschaftshälften herbeiführen, kann dem Kläger auch keine Löschungsklage gegen den Erstbeklagten, der die Liegenschaftshälften der Zweitbeklagten erwarb, zustehen. Ohne rechtlichen Gehalt ist der Hinweis der Revision, daß die schwankende Judikatur dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen dürfe; mit dem gleichen Argument könnte der Erstbeklagte umgekehrt operieren; auf die erst seit dem Jahre 1948 entwickelte, für den Standpunkt des Klägers günstige Judikatur konnte er sich um übrigen im Jahre 1931, als die Entscheidung SZ 6/168 als jüngste Judikatur zu beachten war, nicht verlassen.
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