OGH 1Ob7/80 (RS0041207)

OGH1Ob7/8030.4.1980

Rechtssatz

Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Ein auf "Feststellung" der eingetretenen Ersitzung eines Grundstückteiles gerichtetes Begehren hat das Gericht derart zu formulieren, dass es unzweifelhaft exekutionsfähig und einverleibungsfähig ist.

Normen

ZPO §405 BI
ZPO §405 BII

1 Ob 7/80OGH30.04.1980
6 Ob 813/80OGH30.03.1981

nur: Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. (T1)

1 Ob 575/82OGH05.05.1982

nur T1

2 Ob 602/82OGH17.01.1984

Auch

1 Ob 615/87OGH26.05.1987

nur T1

6 Ob 634/85OGH15.10.1987

nur T1

6 Ob 559/89OGH16.03.1989

nur T1; Beisatz: Es darf aber weder ein plus noch ein aliud zusprechen. (T2)

6 Ob 181/06wOGH31.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Umformulierung eines Zwischenfeststellungsantrages durch das Berufungsgericht. (T3)

3 Ob 119/12iOGH08.08.2012
3 Ob 216/13fOGH19.02.2014

Auch; nur T1

8 ObA 69/13zOGH26.06.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Das ua auf §§ 12 und 26 GlBG gestützte Begehren der Klägerin, ihre Versetzung in den Ruhestand für rechtsunwirksam zu erklären, wurde als Begehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses verstanden, weil die genannten Bestimmungen für den maßgebenden Fall nur dieses Begehren vorsehen. (T4); Veröff: SZ 2014/63<br/>

4 Ob 91/18pOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Anders als im Fall nur versehentlich unrichtig formulierter Begehren ist eine „Präzisierung“ wie die vorliegende Maßgabebestätigung jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Kläger entweder nach Erörterung oder – nach Hinweis des Gegners – noch in seiner Berufungsbeantwortung auf seinem Begehren beharrt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19800430_OGH0002_0010OB00007_8000000_005

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