OGH 1Ob72/75 (RS0010707)

OGH1Ob72/7521.5.1975

Rechtssatz

Die gesetzliche Ermächtigung des § 364 b zweiter Halbsatz ABGB, zwingt - von Sonderfällen dennoch erkennbarer Gefährlichkeit abgesehen - den Grundnachbarn, die Vertiefung des Grundstückes des Bauführers vorläufig hinzunehmen. Die wenn auch bloß baubehördliche Bewilligung hat in solchen Fällen die gleiche tatsächliche Wirkung, die im § 364 a ABGB einen behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird.

Normen

ABGB §364b

1 Ob 72/75OGH21.05.1975

Veröff: SZ 48/61 = EvBl 1976/47 S 98 = MietSlg 27050 = JBl 1976,312 mit zustimmender Anmerkung von Rummel

1 Ob 584/78OGH12.04.1978

Veröff: SZ 51/47

6 Ob 795/83OGH03.05.1984

Auch; Beisatz: Der Grundgedanke des Nachbarrechtes lässt den Schluss zu, dass hier der Bauführer ebenso wie im klar geregelten Fall des § 364 a ABGB wenigstens nicht auf Gefahr und Kosten des scheinbar ohnehin geschützten und daher zur Duldung verhaltenen Nachbarn tätig werden und in dessen Eigentum eingreifen darf. Es kommt daher für die nachbarrechtliche Haftung nicht darauf an, ob der Handelnde sorgfaltswidrig gehandelt hat und ihm eine Gefährdung erkennbar war. (T1)

1 Ob 43/86OGH18.02.1987
2 Ob 591/91OGH11.12.1991

Auch

1 Ob 615/94OGH23.11.1994

Vgl; Veröff: SZ 67/212

5 Ob 130/00dOGH12.12.2000

Vgl auch

9 Ob 225/02gOGH16.10.2002

Vgl auch; nur: Die wenn auch bloß baubehördliche Bewilligung hat in solchen Fällen die gleiche tatsächliche Wirkung, die im § 364 a ABGB einen behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. (T2)

3 Ob 95/11hOGH24.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19750521_OGH0002_0010OB00072_7500000_003

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