OGH 1Ob723/83 (RS0049691)

OGH1Ob723/839.11.1983

Rechtssatz

Unter Auflagen werden belastende Nebenbestimmungen verstanden, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden; sie bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit. Werden Auflagen erteilt, steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den durch den begünstigenden Verwaltungsakt ihm eingeräumten Rechten Gebrauch macht. Tut er dies aber, hat er auch die Auflagen zu erfüllen. Sie stellen dann noch einen Vollstreckungsakt dar.

Normen

AVG §58
VVG §1

1 Ob 723/83OGH09.11.1983
4 Ob 599/88OGH13.12.1988
6 Ob 584/89OGH07.09.1989

Veröff: JBl 1990,513 (Holzner)

1 Ob 24/19OGH12.09.1990

Beisatz: Eine "projektändernde Auflage" ist jedoch keine Auflage im dargestellten Sinn. Wurde einem Bauwerber eine solche "Auflage" erteilt, an die er sich bei Ausführung des Baues nicht hält, kann die Einhaltung der Auflage nicht unmittelbar auf Grund der rechtskräftigen Baubewilligung vollstreckt werden. Es ist vielmehr vorerst wegen Konsenswidrigkeit des Baues ein baupolizeiliches Auftragsverfahren erforderlich. Die Aufnahme einer solchen "projektändernden Auflage" ändert vielmehr das Bauvorhaben in seinem Wesen. Sie stellt eine von der Behörde vorgeschlagene Änderung des Projektes dar, die der Bauwerber durch seine Zustimmung zu seinem eigenen Antrag macht. Bei einer Änderung des Bauvorhabens sind aber auch die Baupläne entsprechend zu berichtigen, allenfalls auszuwechseln. (T1)

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Vgl; Beisatz: Die Durchsetzung behördlicher Auflagen als pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines Baubewilligungsbescheids erfolgt ausschließlich im verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/67

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Auch; nur: Unter Auflagen werden belastende Nebenbestimmungen verstanden, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden; sie bilden mit dem begünstigenden Verwaltungsakt eine untrennbare Einheit. Werden Auflagen erteilt, steht es im Belieben des Einschreiters, ob er von den durch den begünstigenden Verwaltungsakt ihm eingeräumten Rechten Gebrauch macht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00723_8300000_002

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