European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00072.21A.0421.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird
mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit (RIS-Justiz RS0079235 [T1]). Dass die Vorinstanzen den ihnen dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (RS0115637 [T1]; RS0108755) in einer korrekturbedürftigen Art und Weise überschritten hätten, zeigt die Rechtsmittelwerberin nicht auf.
[2] 2.1. Bei der (billigen) Aufteilung ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft Bedacht zu nehmen (vgl § 83 Abs 1 EheG; siehe auch RS0057923). Eine – auch im vorliegenden Fall erfolgte – Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 entspricht bei in etwa gleichwertigen Beiträgen regelmäßig der Billigkeit, sofern nicht im Einzelfall gewichtige Umstände die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (RS0057501 [T3]). Als Beitrag der Ehegatten sind auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder sowie jeder sonstige eheliche Beistand zu werten (§ 83 Abs 2 EheG; vgl auch RS0057651; RS0057969 [insb T8]).
[3] 2.2. Die Revisionsrekurswerberin behauptet, dass ihr „aus Gründen der Billigkeit“ ein größerer als der sich aus der von den Vorinstanzen angenommenen Aufteilungsquote ergebende Anteil an der ehelichen Errungenschaft zustehe. Sie legt aber nicht nachvollziehbar dar, warum die bekämpfte Aufteilungsentscheidung bzw der ihr zugrundegelegte Aufteilungsschlüssel rechtlich bedenklich sein soll. Wenn sie argumentiert, dass sie einen finanziellen Beitrag in Höhe von 60.000 EUR aus vorehelichen Mitteln zur Finanzierung des Umbaus des als Ehewohnung genutzten Hauses (der ehemaligen „Hofstelle“) geleistet, der Mann hingegen keine Ersparnisse in die Ehe eingebracht habe, so verkennt sie, dass ihr vorehelicher Beitrag bei der Bemessung der (von ihr als zu gering empfundenen) Ausgleichszahlung ohnehin berücksichtigt und ihr dieser – soweit er zum Aufteilungsstichtag im aufzuteilenden Vermögen noch wertmäßig abgrenzbar vorhanden war – rechnerisch vorweg zugewiesen wurde (vgl RS0057478 [T4]; RS0057490 [T1, T4]). Dass die Frau während der Ehe „ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt“ und durch ihre (entgeltliche) Mitarbeit als Angestellte im Betrieb des Mannes (also mit ihrem daraus bezogenen Einkommen) einen Beitrag zur ehelichen Errungenschaft geleistet hat, ist von der mit 1 : 1 festgelegten Ausgleichsquote ebenso mit umfasst, wie ihre im Rechtsmittel (ebenfalls) mehrfach hervorgehobene Haushaltstätigkeit. Soweit die Revisionsrekurswerberin wiederholt behauptet, sie habe den Mann „beim Aufbau seiner Firma und bei seinen gesellschaftlichen Verpflichtungen unterstützt“, bleibt ganz unklar, worin ihre diesbezüglichen Leistungen bestanden haben sollen, und es ist daher nicht erkennbar, warum ihr deshalb ein höherer Anteil an der ehelichen Errungenschaft als dem Mann zustehen soll, auf dessen Beiträge sie gar nicht eingeht und lediglich ausführt, die Beiträge der Parteien seien „als gleichwertig zu erkennen“.
[4] 2.3. Dass die Bemessung der Ausgleichszahlung nicht streng rechnerisch zu erfolgen hat, sondern diese unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit als Pauschalzahlung festzusetzen ist, trifft zwar zu (vgl RS0057596; RS0057501). Warum sich daraus, dass die Vorinstanzen die Ausgleichszahlung – vor allem hinsichtlich der Berücksichtigung des von der Frau in die Ehe eingebrachten Sparvermögens – mehr oder weniger „mathematisch“ ermittelten, ein relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Billigkeit ergeben soll, legt die Revisionsrekurswerberin aber nicht dar. Dass die „wertverfolgende Berücksichtigung“ ihres eingebrachten Vermögens etwa nicht nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen erfolgt wäre, behauptet sie nicht. Warum sie annimmt, dass ihr die Hälfte des (aktuellen) Wertes der vom Mann in die Ehe eingebrachten Liegenschaft zukommen müsste, bleibt unverständlich.
[5] 3.1. Die Revisionsrekurswerberin wendet sich auch gegen die mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusspunktes festgesetzte Frist zur Räumung der dem Mann bereits im ersten Rechtsgang (unbekämpft) zugewiesenen Liegenschaft mit dem als Ehewohnung genutzten Haus. Sie steht auf dem Standpunkt, diese sei sowohl hinsichtlich ihrer Länge als auch hinsichtlich ihres Beginns unangemessen, zumal ihr der Mann den Zugang zur Liegenschaft durch Austausch der Schlösser versperre. Richtigerweise hätte der Fristbeginn an die Möglichkeit ihres Zutritts zur Liegenschaft geknüpft und davon ausgehend mit drei Monaten festgelegt werden müssen.
[6] 3.2. Der Frau musste aber schon seit der im ersten Rechtsgang ergangenen – hinsichtlich der Zuweisung der Liegenschaft mit dem Haus an den Mann unbekämpft gebliebenen – erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein, dass sie diese räumen muss. Warum ihr dies mehr als ein Jahr später innerhalb einer 14‑tägigen Frist nicht möglich sein soll, zeigt sie nicht nachvollziehbar auf, wobei insbesondere unerwähnt bleibt, welche Fahrnisse überhaupt zu entfernen sind. Ihr Argument, mit einer längeren Räumungsfrist werde die Beschaffung einer anderen Wohnung ermöglicht, geht schon deshalb ins Leere, weil sie bereits seit 2017 aus der früheren Ehewohnung ausgezogen ist und offenbar bereits eine Wohnmöglichkeit hat. Dass sie aufgrund des vom Mann vorgenommenen Schlossaustausches keinen Zugang mehr zur Liegenschaft hat, lässt nicht erkennen, warum sie deshalb ihrer Räumungsverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen könnte, behauptet sie doch nicht, dass der Mann an dieser nicht (durch Ermöglichung des Zutritts) mitwirken würde. Dass er nach dem Auszug der Frau – aus von ihm in erster Instanz näher dargestellten Gründen – die Schlösser auswechselte, lässt keinen Schluss darauf zu, dass er ihr den Zugang zur Liegenschaft zur Vornahme der von ihm angestrebten Räumung verweigern würde. Sollte er dies dennoch tun, könnte er sich selbstverständlich nicht auf eine Verletzung ihrer Räumungspflicht berufen.
[7] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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