Rechtssatz
Die Prolongation eines Wechsels, dh das Hinausschieben der Fälligkeit, erfolgt zumeist in der Weise, daß der Schuldner dem Prolongierenden einen zweiten Wechsel mit späterer Verfallszeit übergibt, der die Unterschriften der Wechselbeteiligten in derselben Reihenfolge aufweist wie der Erstwechsel. In der Rückgabe des Erstwechsels bei Ausstellung eines Prolongationswechsels liegt eine Leistung an Zahlungs Statt, die zum Erlöschen der Rechte aus dem Erstwechsel führt. Formelle Einwendungen (zB das Fehlen wesentlicher Wechselbestandteile), die nur gegen den Erstwechsel begründet sind, können gegen den Prolongationswechsel nicht erhoben werden. Materiellrechtliche Einwendungen hingegen können wegen der materiellen Identität der den Wechsel zugrunde liegenden kausalen Verpflichtung auch gegen den Prolongationswechsel erhoben werden. Es ist unschädlich, wenn der beim Erwerb des Erstwechsels gutgläubige Gläubiger in der Zeit bis zum Erwerb des Prolongationswechsels von Einwendungen gegen den Vormann erfährt.
1 Ob 712/87 | OGH | 09.12.1987 |
Veröff: SZ 60/267 = EvBl 1988/66 S 339 = WBl 1988,96 |
8 Ob 29/90 | OGH | 28.11.1991 |
nur: Materiellrechtliche Einwendungen hingegen können wegen der materiellen Identität der den Wechsel zugrunde liegenden kausalen Verpflichtung auch gegen den Prolongationswechsel erhoben werden. (T1) Veröff: SZ 64/169 = JBl 1992,525 = ÖBA 1992,578 = RdW 1992,74 |
8 Ob 100/99k | OGH | 09.09.1999 |
nur: Es ist unschädlich, wenn der beim Erwerb des Erstwechsels gutgläubige Gläubiger in der Zeit bis zum Erwerb des Prolongationswechsels von Einwendungen gegen den Vormann erfährt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19871209_OGH0002_0010OB00712_8700000_002
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