OGH 8Ob100/99k

OGH8Ob100/99k9.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme der verbundenen Verfahren 20 Cg 53/96w und 20 Cg 99/96k des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (Gesamtstreitwert S 3,377.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18. Februar 1999, GZ 2 R 49/98p-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der im Wechselverfahren Beklagte ist behauptungs- und beweispflichtig, daß der Inhaber im Sinne des Art 17 WG beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat (SZ 54/117; SZ 59/173; WBl 1993, 161; 8 Ob 2337/96a ua). Es ist unschädlich, wenn der beim Erwerb des Erstwechsels gutgläubige Wechselinhaber in der Zeit bis zum Erwerb des Prolongationswechsels von Einwendungen gegen den Vormann erfährt (SZ 60/267; SZ 64/169). Den Erwerb eines Wechsels trifft keine Nachforschungspflicht über das Grundgeschäft oder sonstige Vereinbarungen (SZ 45/6; SZ 54/117; ÖBA 1993, 980; 1 Ob 2291/96k ua).

Es ist im wiederaufzunehmenden Verfahren unbestritten (Bekl: S 2 der Einwendungen ON 2, Kl: S 3 in ON 4), daß die geltend gemachten Wechsel Prolongationswechsel sind. Ein gemäß Art 17 WG zulässiger Einwand könnte daher nur darin bestehen, daß die (hier) Wiederaufnahmsbeklagte vor oder im Zeitpunkt des Erwerbs des ersten Wechsels schlechtgläubig war. Es ist zwar zutreffend, daß im wiederaufzunehmenden Verfahren entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes lediglich die Tatsache des Zugangs der strittigen Einlösungserklärung außer Streit gestellt wurde (AS 67) und nicht der Zeitpunkt des Zugangs, jedoch ist daraus für die Rechtsmittelwerberin nichts zu gewinnen: Selbst wenn man unterstellt, der Wechsel wäre nach oder am 15. 2. 1995 von der Wiederaufnahmsbeklagten hereingenommen worden, und es wäre ihr daher im Zeitpunkt des Erwerbs die Einlösungserklärung bekannt gewesen, konnte dadurch allein Schlechtgläubigkeit noch nicht begründet werden, wäre doch dafür das Bewußtsein erforderlich gewesen, die Wechselausstellerin habe ihre Lieferverpflichtung nicht wie vereinbart erfüllt oder sei dazu nicht in der Lage. Daß die Wiederaufnahmsbeklagte im Zeitpunkt des Wechselerwerbs in diesem Sinn schlechtgläubig gewesen wäre, wurde nicht konkret behauptet, und kann dem Vorakt schon in Anbetracht der Fälligkeitszeitpunkte (ursprünglich 31. 3. 1995, nach Prolongationen schließlich 1. 3. 1996), zu welchen laut Einlösungserklärung der Nachweis der ordnungsgemäßen Lieferung zu erbringen gewesen wäre, nicht entnommen werden. Ein Eintritt der Wiederaufnahmsbeklagten in die Bedingungen der von einem anderen Bankinstitut abgegebenen Einlösungserklärung erfolgte nicht. Selbst wenn durch das neue Beweismittel die in der Wiederaufnahmsklage aufgestellte Behauptung erwiesen werden sollte, könnte daher aus rechtlichen Erwägungen keine andere Entscheidung in der Hauptsache erfolgen.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende (1 Ob 512/92; 3 Ob 15/92 ua) Frage des Vorliegens von Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO näher einzugehen.

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