OGH 1Ob694/78 (RS0020002)

OGH1Ob694/7819.1.1979

Rechtssatz

Fälle echter Anscheinsvollmacht dürfen nur dort angenommen werden, wo sie nicht zu einer Überspannung der Überwachungspflicht und Organisationspflicht zugunsten eines sorglos handelnden Dritten führen.

Normen

ABGB §1029 B1

1 Ob 694/78OGH19.01.1979
5 Ob 670/81OGH13.10.1981

Vgl auch

8 Ob 45/14xOGH26.05.2014

Auch; Es darf nicht zu einer Überspannung der Überwachungs- und Organisationspflicht des vollmachtslos Vertretenen zugunsten eines sorglos handelnden Dritten kommen. Muss der Dritte aufgrund der gegebenen Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Vertretungsmacht oder an deren Umfang haben, so kann er nicht darauf vertrauen, sondern muss in Erfüllung der ihn treffenden Diligenzpflicht Erkundigungen einholen; bereits leichte Fahrlässigkeit schadet. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790119_OGH0002_0010OB00694_7800000_003

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