OGH 1Ob690/84 (RS0021932)

OGH1Ob690/8416.1.1985

Rechtssatz

Hat der Besteller infolge Lieferung ungeeigneten Stoffes oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes selbst den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt, scheidet im gleichen Umfang jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus, wenn diesem eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Warnpflicht nicht zur Last fällt.

Normen

ABGB §1167
ABGB §1168
ABGB §1168a

1 Ob 690/84OGH16.01.1985

Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622

4 Ob 606/87OGH15.12.1987
7 Ob 533/88OGH24.03.1988

Auch; Beisatz: Eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a ABGB setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. (T1)

9 Ob 133/98vOGH21.10.1998

Auch; Beisatz: Trägt der Werkunternehmer bei erfolgter Warnung oder nicht offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes oder nicht offenbarer Unrichtigkeit der Anweisungen die Gefahr nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes, sondern behält den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grunde mangelhaft oder überhaupt nicht zustandegekommen ist, so scheidet im gleichen Umfang auch jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus. (T2)

2 Ob 95/98dOGH11.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Den Werkunternehmer trifft im Sinn des § 1168 ABGB die Pflicht, den Besteller zu warnen, wenn der Gegenstand, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist, zur Erbringung des Werkes offenbar untauglich ist. Dabei ist der Unternehmer auch zur verkehrsüblichen Prüfung des Beitrags des Bestellers verpflichtet. (T3)

5 Ob 188/00hOGH13.07.2000

Auch

6 Ob 193/02dOGH29.08.2002

Auch; Beis wie T1

2 Ob 52/03sOGH27.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T4)

8 Ob 59/12bOGH28.06.2012

Auch

7 Ob 119/13wOGH04.09.2013

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0010OB00690_8400000_002

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