OGH 1Ob683/50 (RS0035490)

OGH1Ob683/5016.5.1951

Rechtssatz

Bei der Nebenintervention ist der Fristenlauf immer nur nach den Verhältnissen der Hauptparteien zu beurteilen. Verlängert sich zB eine Frist für die Hauptpartei infolge einer Wiedereinsetzung, dann ist auch die früher oder gleichzeitig mit der Prozeßhandlung der Hauptpartei vorgenommene Prozeßhandlung des Nebenintervenienten rechtzeitig. (vgl JBl 57,594).

Normen

ZPO §19 Abs1 IA

1 Ob 683/50OGH16.05.1951

Veröff: SZ 25/131

3 Ob 203/55OGH08.06.1955

Ähnlich

8 Ob 107/67OGH09.05.1967
1 Ob 145/02hOGH13.12.2002

Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zustellung. (T1); Veröff: SZ 2002/168

9 ObA 188/02sOGH18.12.2002

Vgl aber; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19510516_OGH0002_0010OB00683_5000000_001

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