OGH 3Nd133/52

OGH3Nd133/527.5.1952

SZ 25/131

Normen

JN §28
TEG §12 (2)
JN §28
TEG §12 (2)

 

Spruch:

Daß die Geburt des Kindes eines Ausländers bei einem inländischen Standesamt beurkundet ist, reicht nicht zu, um die inländische Gerichtsbarkeit für ein Verfahren zur Beweisführung des Todes dieses Ausländers nach § 12 Abs. 2 TodeserklärungsG. 1950 zu begrunden.

Entscheidung vom 7. Mai 1952, 3 Nd 133/52.

Text

Die Staatsanwaltschaft Salzburg beantragt die Einleitung des Verfahrens zur Beweisführung des Todes des am 14. September 1944 gefallenen Rudolf S. Nach der Aktenlage war Rudolf S. zuletzt in Brünn wohnhaft und deutscher Staatsbürger, besaß jedenfalls nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war auch zuletzt nicht im Inlande wohnhaft.

Der Oberste Gerichtshof lehnte die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nach § 28 JN. ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 12 Abs. 2 TodeserklärungsG. 1950 können Ausländer und die ihnen gleichgestellten, zuletzt im Ausland lebenden Staatenlosen im Inlande mit der Wirkung für die Rechtsverhältnisse, welche nach inländischem Recht zu beurteilen sind, und mit Wirkung für das im Inlande befindliche Vermögen für tot erklärt werden. Diese Bestimmung ist auch für das Verfahren zur Beweisführung des Todes anzuwenden. Voraussetzung für die inländische Gerichtsbarkeit ist daher, daß die Beweisführung des Todes oder die Todeserklärung nach inländischem Recht zu beurteilende Rechtsverhältnisse oder inländische Vermögen berührt. Nun befindet sich kein Vermögen des Rudolf S. in Österreich auch Frau und Kinder leben im Ausland. Die einzige inländische Beziehung für Rudolf S. ist durch die Eintragung des Kindes Ilonka M. als eheliches Kind des Rudolf S. im Geburtenregister des Standesamtes Hofgastein hergestellt. Dies reicht aber zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht aus. Die Eintragung im Standesregister hat nicht rechtserzeugende Wirkung. Der Status des Kindes richtet sich nach seinem Heimatrecht, also jedenfalls nicht nach österreichischem Rechte. Es liegen somit keinerlei Rechtsverhältnisse des Rudolf S. vor, welche nach österreichischem Recht zu beurteilen wären. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 TodeserklärungsG. 1950 für die inländische Gerichtsbarkeit sind nicht gegeben. Mangelt es aber an den Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit, dann besteht keine Möglichkeit, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN. zu bestimmen.

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