OGH 1Ob664/38 (RS0029597)

OGH1Ob664/385.10.1938

Rechtssatz

Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. Auch eine an der Außenfläche des Bestandgegenstandes angebrachte Sache (zum Beispiel eine Reklametafel oder ein Namensschild) führt zur Haftung des Inhabers, wenn sie herabfällt (vgl SZ XIV 235, GlUNF 5192). Das Umfallen eines neben und außerhalb eines Geschäftes aufgestellten Gegenstandes bildet jedoch keinen Tatbestand des § 1318 ABGB. (vgl SZ IX 120). § 1318 ABGB setzt nicht eine reine Erfolgshaftung fest, sondern hält insofern an dem Verschuldensgrundsatz fest, als das Erfordernis des gefährlichen Aufhängens oder Stellens gegeben sein muss.

Normen

ABGB §1318

1 Ob 664/38OGH05.10.1938

Veröff: DREvBl 1938/524

7 Ob 609/88OGH28.07.1988

nur: Auch der Benützer eines Geschäftsraumes unterliegt der Haftung nach § 1318 ABGB. (T1) Veröff: JBl 1989,40

2 Ob 90/98vOGH23.04.1998

Auch; nur T1; Beisatz: § 1318 ABGB ist auch auf andere Räume wie Amtsräume und Theater sowie vom Rauminhaber mitbenutzte Außenflächen anzuwenden (hier: Garage). (T2)

8 Ob 133/04yOGH17.02.2005

Auch; nur T1; Beisatz: §1318 ABGB ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnung privat oder geschäftlich genützt wird. (T3)

5 Ob 246/06xOGH28.11.2006

Auch; Beisatz: § 1318 ABGB normiert keine reine Erfolgshaftung. (T4)

1 Ob 155/14xOGH18.09.2014

Auch; Beis wie T4

10 Ob 27/20yOGH26.02.2021

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19381005_OGH0002_0010OB00664_3800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)