Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zum behaupteten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO ist auszuführen:
Ein Urteil darf nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (SZ 66/97 mwN). Während im Protokoll über die Berufungsverhandlung Dr. Hemetsberger als beisitzender Richter aufscheint, ist statt dessen im Berufungsurteil Dr. Bramböck angeführt. Deren Nennung erfolgte aber offensichtlich irrtümlich, weil im Beratungsprotokoll Dr. Hemetsberger genannt ist. Der von der Revisionswerberin aufgezeigte Widerspruch wurde sohin durch Erhebungen des erkennenden Senats geklärt (RZ 1977/17). Die behauptete Nichtigkeit liegt demnach nicht vor. Seitens des Berufungsgerichts wird der offensichtliche Schreibfehler zu berichtigen sein.
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