OGH 1Ob643/94 (RS0076537)

OGH1Ob643/9413.9.2022

Rechtssatz

Das aus § 11 Abs 1 UVG folgende Antragsprinzip steht in einem systematischen und teleologischen Zusammenhang mit den in den §§ 3 und 4 UVG normierten einzelnen Vorschußarten. Erst der Antrag individualisiert die Art des begehrten Vorschusses. Wurde zunächst nur ein "Titelvorschuß" beantragt, so läßt sich ein solcher Antrag nicht in ein Begehren gemäß § 4 Z 2 UVG umdeuten, weil die einzelnen Vorschußarten durch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen charakterisiert sind. Einen Unterhaltsvorschuß "an sich" gibt es nicht. Eine Vorschußgewährung gemäß § 4 Z 2 UVG kann während des laufenden Unterhaltserhöhungsverfahren gegenüber dem Titelschuldner beantragt werden, sobald die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner im Sinne des § 4 Z 2 UVG als nicht gelungen anzusehen ist.

Normen

Covid-19-JuBG §7
UVG §11

1 Ob 643/94OGH27.02.1995
9 Ob 218/97tOGH22.10.1997

Vgl auch; nur: Das aus § 11 Abs 1 UVG folgende Antragsprinzip steht in einem systematischen und teleologischen Zusammenhang mit den in den §§ 3 und 4 UVG normierten einzelnen Vorschußarten. Erst der Antrag individualisiert die Art des begehrten Vorschusses. (T1); Beisatz: § 11 Abs 1 UVG schließt nicht aus, daß durch den konkreten durch verschiedene Behauptungen individualisierten Antrag auch mehrere Vorschußarten inhaltlich beantragt werden können. Die Subsumtion des gesamten nicht ungenügenden und daher keiner Verbesserung bedürftigen Vorbringens unter die gesetzlichen Tatbestände ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Bei einem unter mehrere Tatbestände des § 4 UVG subsumierbaren Vorbringen ist nach jenem Tatbestand zu entscheiden, bei dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (T2)

10 Ob 27/22aOGH13.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die Umdeutung eines ausschließlich auf §§ 3, 4 Z 1 UVG gestützten Antrages in einen Unterhaltsvorschussantrag aufgrund des § 7 1. COVID-19-JuBG ist nicht möglich, weil die Vorschüsse nach diesen Bestimmungen durch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen charakterisiert sind und das Gericht zudem nicht berechtigt ist, einen anderen Vorschussgrund als beantragt für den Zuspruch heranzuziehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00643_9400000_003

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