OGH 9Ob218/97t

OGH9Ob218/97t22.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Dominique de Silos Agnes V*****, geboren am 7.Juli 1990, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 12.Bezirk, Schönbrunnerstraße 259, 1120 Wien, wegen Unterhaltsvorschuß, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (UV 122/00774 4/97), gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.April 1997, GZ 44 R 308/97p-72, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Bundes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das im § 11 Abs 1 UVG normierte Antragsprinzip, durch das die einzelnen in den §§ 3, 4 UVG enthaltenen Unterhaltsvorschußtatbestände individualisiert werden (EFSlg 78.861), schließt nicht aus, daß durch den konkreten durch verschiedene Behauptungen individualisierten Antrag auch mehrere Vorschußarten inhaltlich beantragt werden können. Die Subsumtion des gesamten nicht ungenügenden und daher keiner Verbesserung bedürftigen Vorbringens unter die gesetzlichen Tatbestände ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Da die Intention eines Sachantrages immer in Richtung einer Stattgebung geht, ist bei einem unter mehrere Tatbestände des § 4 UVG subsumierbaren Vorbringen nach jenem Tatbestand zu entscheiden, bei dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Läßt sich das Vorbringen in dem nach Bestimmung eines vorläufigen Unterhaltes durch einstweilige Verfügung gestellten Antrag auf Unterhaltsvorschuß mangels Anführung der gesetzlichen Tatbestände unter die Tatbestände des § 4 Z 1 und Z 5 UVG einordnen, dann ist von einer unzulässigen, nicht durch den Antrag gedeckten Umdeutung keine Rede, soweit der Vorschuß nach § 4 Z 5 UVG gewährt wird, weil alle Voraussetzungen nur dieses Tatbestandes erfüllt sind, nicht hingegen die des § 4 Z 1 UVG infolge des dort zum Tragen kommenden Versagungsgrundes des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, der bei der Unterhaltsvorschußgewährung nach § 4 Z 5 UVG nur einen Einstellungsgrund abgibt (§ 20 Abs 1 Z 4 b UVG).

Da die Zuerkennung des Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 5 UVG dem im Einzelfall gestellten Antrag gemäß erfolgte, das Antragsprinzip und die vom Rechtsmittelwerber zitierte Judikatur beachtet wurde (9 Ob 2311/96k), liegt keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor.

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