Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstklagenden Partei wird zurückgewiesen.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitklagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die zweitklagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Zum Antrag der beklagten Partei, dem Erstkläger eine aktorische Kaution aufzuerlegen, wird auf die Vorentscheidung 1 Ob 560/95 = GesRZ 1996, 184 = ecolex 1996, 669 [Zeiler] verwiesen.
Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, der zweitklagenden Partei, einer im US-Bundesstaat New York domizilierten „Corporation“, eine aktorische Kaution aufzuerlegen, ab. Denn nach Auskunft des österreichischen Generalkonsulats in New York vom 2.August 1996 gebiete der New York Foreign County Money-Judgements Act, paragraphs 5300 ff (Civil Practice Law Rules) im Gegensatz zum österreichischen Recht und unabhängig von fehlender Reziprozität unter Aufstellung einiger weniger, hier unanwendbarer Ausnahmen (etwa ordre public) den New Yorker Gerichten, österreichische Urteile zu exekutieren.
Das Rekursgericht verhielt die zweitklagende Partei zur Leistung einer aktorischen Kaution von 500.000 S und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. In rechtlicher Hinsicht erachtete die zweite Instanz das Vorliegen des Befreiungstatbestands nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO im wesentlichen deshalb als nicht gegeben, weil die vom Erstgericht eingeholte Auskunft über das fremde Recht nicht die vom Obersten Gerichtshof geforderte Sicherheit bei der Vollstreckung der österreichischen Kostenentscheidung biete. Ungeachtet der Tatsache, daß die §§ 5300 ff der New York Civil Practice Law and Rules die Vollstreckung österreichischer Urteile gebieten, führe die beklagte Partei zwei gewichtige Argumente ins Treffen: Einerseits ergebe sich aus der, mit dem Rekurs vorgelegten Entscheidung eines New Yorker Berufungsgerichts (Siedler v. Jacobson, Appellate Division, 383 N.Y. 2nd 833 vom 28.April 1976), daß die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils eines österreichischen Gerichts verweigert worden sei und im common law das Prinzip des Stare-decisis gelte, wonach Vorinstanzen an gleichlautende Entscheidungen der Oberinstanzen gebunden seien. Andererseits müßte die österreichische Entscheidung nicht nur in einem bloß teilrechtsfähigen Gliedstaat (der U.S.A.), sondern in sämtlichen US-Bundesstaaten vollstreckbar sein.
Rechtliche Beurteilung
a) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstklägers ist unzulässig. Ihm fehlt die Beschwer, weil er durch die Auferlegung einer aktorischen Kaution an die zweitklagende Partei nicht belastet wird, sodaß das auch in seinem Namen erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
b) Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei ist dagegen zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 57 Abs 1 ZPO haben Ausländer, die vor einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes gelegenen Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Der Zweck der aktorischen Kaution ist der Schutz des Beklagten vor mißbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch (nicht privilegierte) Ausländer; sie dient als Deckungsfonds zur Realisierung der Prozeßkostenersatzansprüche gegen den sachfälligen Kläger (RZ 1983/69 ua; zuletzt 4 Ob 511/96 = ÖBA 1996, 719 = ZfRV 1996, 192; RIS-Justiz RS0036212). Sie trifft Kläger, die Ausländer sind und - wie hier die zweitklagende Partei - im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben (2 Ob 593/95 = RZ 1996/76; Fasching, Lehrbuch2 Rz 475 f). Nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO idFd Art IV Z 1 ZVN 1983, BGBl 1983/135, tritt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nicht ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegt, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde. Die anderen Ausnahmen des § 57 Abs 2 ZPO kommen hier nicht zum Tragen. Durch die ZVN 1983 wurde das Prozeßkostenkautionsrecht ua. insoweit geändert, als die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten bis dahin zufolge § 57 Abs 2 Z 1 ZPO aF - in gleicher Weise wie noch heute nach § 110 Abs 2 Z 1 dZPO - bei materieller Gegenseitigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entfiel. Nach den Materialien (RV 669 BlgNR 15.GP, 47) sollte das wenig aussagekräftige Kriterium der Gegenseitigkeit auch hier beseitigt werden: Nach dem der aktorischen Kaution zugrunde liegenden Schutzgedanken sei eine Sicherheitsleistung nicht notwendig, wenn die allenfalls gegen den Kläger ergehende inländische Prozeßkostenentscheidung ohnedies im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts vollstreckt werden könne.
Begehrt der Beklagte den Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten, so trifft ihn nach der überwiegend noch vor der ZVN 1983 ergangenen Rechtsprechung zwar die Beweislast für die fehlende inländische Staatsangehörigkeit des Klägers, diesen dagegen die Beweislast für eine Ausnahme, also für das Bestehen eines die Befreiung begründenden Tatbestands (SZ 41/178; EvBl 1974/55 = RZ 1974/38; 4 Ob 513/80 zur Beweislast des Klägers; 6 Ob 556/82, zuletzt 7 Ob 537/83; RIS-Justiz RS0036262; so auch Fucik in Rechberger, § 57 ZPO Rz 5). Der hier allein relevante Befreiungstatbestand der Vollstreckbarkeit österreichischer Zivilurteile im US-Bundesstaat New York - in dem die zweitklagende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt (hier: den Sitz ihrer Hauptverwaltung) hat - ist zufolge § 57 Abs 3 ZPO idF Art IV Z 1 ZVN 1983, unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 1 IPRG zu ermitteln.
Die zweitklagende Partei wäre daher nur dann von der Leistung einer aktorischen Kaution befreit werden, wenn das klagsabweisende Urteil über den geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Unterlassungsanspruch in seinem Kostenausspruch gegen sie im US-Bundesstaat New York vollstreckt würde. Der Oberste Gerichtshof hat bisher in drei älteren Entscheidungen (SZ 22/18; 1 Ob 633/51; EvBl 1956/70; RIS-Justiz RS0036356) bei noch anderer Rechtslage Angehörige des US-Bundesstaats New York als kautionspflichtig erachtet.
Bilaterale oder multilaterale Staatsverträge iSd § 57 ZPO über die wechselseitige Anerkennung von Zivilurteilen zwischen Österreich und den U.S.A. bestehen nicht. US-amerikanische Urteile sind derzeit in Österreich nicht vollstreckbar (Czernich, Die Vollstreckung österreichischer Leistungsurteile in den Vereinigten Staaten von Amerika, in WBl 1995, 10). De lege lata stellt sich das Anerkennungsregime in den U.S.A. wie folgt dar: Jeder Bundesstaat hat sein eigenes Zivil- und Zivilprozeßrechtssystem. In manchen Staaten ist das Prozeßrecht kodifiziert, etwa in New York als (New York) Civil Practice Law and Rules - CPLR (Schack, Einführung in das US-amerikanische Zivilprozeßrecht, 13). Zur Rechtsvereinheitlichung in den U.S.A. sollen ua die von der National Conference of Commissioners on Uniform State Laws ausgearbeiteten Uniform Laws beitragen. Dabei handelt es sich nicht um amtliche Werke mit Gesetzeskraft, sondern um Versuche, ein gemein-amerikanisches Recht darzustellen bzw die Bundesstaaten zum Erlaß übereinstimmenden Rechts anzuregen (Schack aaO 14). Die Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Staaten fällt zwar nach Art II § 2 cl 2 der Verfassung der U.S.A. in die Kompetenz des Bundes, doch hat der Kongreß bis jetzt kein Gesetz über die Anerkennung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen erlassen, sodaß die Materie in die alleinige Kompetenz der einzelnen US-Bundesstaaten, in deren autonomes einzelbundesstaatliche Recht, fällt (Czernich aaO 10 mwN; Schack aaO 76). Die Auffassung der zweiten Instanz, die insoweit der Rekursansicht folgte, maßgeblich sei nicht die Anerkennung in jenem US-Bundesstaat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, sondern die Anerkennung im Gesamtstaat, ist demnach nicht zutreffend. 1962 wurde als eine Art Mustergesetz der Uniform Foreign Money Judgements Recognition Act - FMJRA (abgedruckt bei Schütze, Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer, insbesondere deutscher, Zivilurteile in den USA, in JR 1986, 177 ff) erarbeitet (Czernich aaO 12; Schurtman/Walter, Der amerikanische Zivilprozeß, 83), den praktisch alle außenwirtschaftlich bedeutenden Bundesstaaten zum Teil jedoch mit Änderungen übernahmen (Schurtmann/Walter aaO 83). Der FMJRA stellt einheitliche Richtlinien für die Anerkennung von Urteilen über Geldforderungen auf, die außerhalb der U.S.A. erstritten wurden, und gewährt damit ausländischen Parteien, die in den U.S.A. ein solches Urteil vollstrecken lassen wollen, größere Rechtssicherheit. Der ursprünglich erarbeitete Entwurf des FMJRA sah vom Vorhandensein der Gegenseitigkeit als Vollstreckungsvoraussetzung ab, manche Staaten haben dieses Erfordernis aber anläßlich der Umsetzung zusätzlich aufgestellt (Czernich aaO 12). Im US-Bundesstaat New York wurde der FMJRA ohne Erfordernis der Gegenseitigkeit eingeführt und als Art 53 in die New York CPRL übernommen; das sind die §§ 5301-5309 (Czernich aaO 15). Das entspricht durchaus dem Ergebnis der Auskunft des österreichischen Generalkonsulats in New York, die als einziges von den Vorinstanzen dazu aufgenommenes Beweismittel dazu aktenkundig ist. Die Vorentscheidung 2 Ob 593/95, auf die auch die zweite Instanz Bezug nahm, ist für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalls wenig hilfreich, betraf sie doch den US-Bundesstaat Florida, in dem die Prinzipien gelten, wie sie im Restatement Second of Conflict of Laws und im Restatement Third of Foreign Relations Law niedergelegt sind (Czernich aaO 14); dort gelten anders als in New York die FMJRA nicht.
Nach § 5301 lit b New York CPLR - gleichlautend § 1 Abs 2 FMJRA - wird das „Foreign country jugdment“ auch definiert als „... any judgment of a foreign state granting or denying recovery of a sum of money, other than a judgment for taxes, a fine or other penalty, or a judgment for support in matrimonial or family matters.“ Damit ist klargestellt, daß sich die Anerkennung ausländischer Titel nur auf Urteile bezieht, die eine Verurteilung (des Beklagten) zur Zahlung von Geld oder die Abweisung einer auf Geldzahlung gerichteten Klage zum Inhalt haben (vgl Schütze, Die Anerkennung und Vollstreckbarkeiterklärung ausländischer Zivilurteile in Missouri, in JR 1990, 58 - dieser Bundesstaat hat gleichfalls den FMJRA übernommen [vgl Czernich aaO 14]). Auch klagsabweisende Urteile in Prozessen, die eine Zahlungsklage zum Gegenstand haben, können anerkannt werden (vgl Schütze, Die Anerkennung und Vollstreckbarkeiterklärung ausländischer Zivilurteile in Kalifornien, in JR 1996, 235 - auch dieser Bundesstaat hat den FMJRA umgesetzt). Im vorliegenden Fall ist der Klagsanspruch nicht auf Zahlung von Geld gerichtet, sodaß die abweisliche Entscheidung nicht über ein auf Geldzahlung gerichtetes Begehren ergehen konnte, sondern, wie sich aus der den Parteien bekannten Vorentscheidung 1 Ob 560/95 im einzelnen ergibt, auf Unterlassung gerichtet, auch wenn der Kostenanspruch als öffentlich-rechtlicher Annex der in einem solchen Verfahren obsiegenden beklagten Partei für sich ein in einem, Geldbetrag ausgedrückter Anspruch ist. Daß auch ein solcher Anspruch in New York zufolge § 7 FMJRA, wonach dieses Gesetz die Anerkennung eines ausländischen Urteils in Situationen, die im Gesetz nicht geregelt sind, nicht verhindert, bzw gemäß § 5305 lit b New York CPLR („The courts of this state may recognize other bases of jurisdiction“), somit auch in Rechtsfällen, die keine Geldansprüche zum Gegenstand haben, vollstreckt werden könnte, kann aufgrund des vorliegenden Aktenstands nicht mit ausreichender Gewißheit bejaht werden.
Bevor in den U.S.A. Urteile aus einer anderen jurisdiction vollstreckt werden können, müssen sie in dem Bundesstaat, in dem die Vollstreckung stattfinden soll, anerkannt werden. Das ist für Urteile der örtlichen Bundesdistriktgerichte problemlos. Diesen Urteilen gleichgestellt sind Urteile von Bundesdistriktgerichten anderer Bundesstaaten ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung beim örtlichen Bundesdistriktgericht (Schack aaO 75 mwN in FN 580). Ein ähnlich erleichtertes Anerkennungsverfahren durch Registrierung sieht der Uniform Enforcement of Foreign Judgment Act (1964) für alle Urteile vor, die full faith and credit beanspruchen können, also für Urteile aus anderen Bundesstaaten, soweit in diesen Bundesstaaten der Uniform Enforcement of Foreign Judgments Act gilt. Der US-Bundesstaat New York hat auch den Uniform Enforcement of Foreign Judgments Act übernommen. Ob es bei Vollstreckung ausländischer Titel der in § 5303 New York CPLR genannten Vollstreckungsklage (action upon the [foreign] judgment) bzw bloß des Antrags auf Urteil ohne mündliche Verhandlung anstelle einer neuen Klage (summary judgment; vgl dazu Schurtman/Walter aaO 84; Schack aaO 76 mwN; Alsentzer/Habel in Alsentzer/Habel/Hainz/Gölz/ Scheerer/Sarcevic, Zivilgerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung in den Ländern USA, Belgien, Niederlande, Norwegen und Jugoslawien 103), bedarf (so Schack aaO 76) oder aber nur der Registrierung (Schütze, Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Zivilurteile in New York, in JR 1986, 322 ff), muß hier nicht beurteilt werden: Der FMJRA enthält Bestimmungen, daß ausländische Urteile solchen aus anderen amerikanischen Bundesstaaten gleichgestellt sind (§ 3 zweiter Satz: „The foreign judgment is enforceable in the same manner as the judgment of a sister state which is entitled to full faith and credit.“), Gründe für die Versagung der Anerkennung (§ 4) und in § 5 eine beispielhafte Aufzählung von Anerkennungszuständigkeiten (Schack aaO 76 mwN). Die Gerichte im Geltungsbereich des FMJRA müssen einem ausländischen Urteil die Anerkennung versagen (mandatory grounds; § 4 lit a Abs 1 bis 3 FMJRA bzw § 5304 lit a Z 1 bis 2 New York CPLR), wenn das Urteil in einem Rechtssystem zustande gekommen ist, das kein unparteiisches Verfahren garantiert, keine Prozeßordnung hat, die ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet, oder wenn das Erstgericht im Einzelfall nach amerikanischen Normen international oder sachlich unzuständig war (Czernich aaO 11 f; Schurtman/Walter aaO 84). Die zweite Gruppe von Versagungstatbeständen (§ 4 lit b Abs 1 bis 6 bzw § 5304 lit b Z 1 bis 7 New York CPLR) besteht aus Fällen, in denen es im Ermessen des Richters liegt (discretionary grounds), einem ausländischen Urteil die Anerkennung zu verweigern. Dazu gehören Prozeßbetrug, nicht rechtzeitige Ladung des Beklagten, Widerspruch zum ordre public (public policy) des Staats, bei dem die Anerkennung des Urteils beantragt wird, Widerspruch zu einem anderen Urteil, forum non conveniens in gewissen Fällen (vgl dazu Schack aaO 33) und die vorangehende Einigung der Parteien, die Sache durch Prorogation nicht vor das urteilende Gericht zu bringen (Czernich aaO 11 f; Schurtman/Walter aaO 84; Alsentzer/Habel aaO 99 ff).
Abgesehen von der Gesetzgebung des US-Bundesstaats New York, die eine Vollstreckung österreichischer Zivilurteile in New York, soweit sie Geldansprüche zum Gegenstand haben, möglich macht, darf im übrigen auch das „Verhalten des anderen Staats“ nicht außer acht gelassen werden. Nach § 57 Abs 3 ZPO ist neben der Gesetzgebung auch das „Verhalten“ des anderen Staats zu ermitteln; dazu gehört vor allem dessen Rechtsprechung. Gerade bei Rechtsordnungen, die - wie das angloamerikanische Recht - stark von Richterrecht geprägt sind, ist daher auch zu beachten, ob nach der Rechtsprechung des anderen Staats eine Vollstreckung überwiegend wahrscheinlich ist. Der Ursprung auch des US-amerikanischen Rechts ist das common law, ein im Mittelalter von englischen Gerichten entwickeltes Fallrecht, dessen Grundlage nicht breite Rechtsprinzipien, sondern Rechtsgrundsätze sind, die von den Richtern in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgebildet worden sind. Eine richterliche Entscheidung kann für alle folgenden, ähnlich gelagerten Fälle zu einem Präzendenzfall werden, soweit diese im Sachverhalt mit jenen übereinstimmen. Die Fallbezogenheit ist somit wesentlich. Mögen auch die Vorschriften des FMJRA so ausführlich sein, daß eine Partei, die ein Urteil über eine Geldforderung außerhalb der U.S.A. erstritten hat, im voraus ermessen kann, ob das Urteil in den U.S.A. anerkannt und vollstreckt wird (Schurtman/Walter aaO 84 f), ist dennoch das Argument, ein New Yorker Gericht - aber auch ein Bundesgericht unter Anwendung von Recht des Bundesstaates New York (vgl dazu Czernich aaO 12 f) - könne ungeachtet der oben dargestellten Gesetzeslage die Vollstreckung eines österreichischen Kostentitels ablehnen, nicht von der Hand zu weisen. Bis heute wird nämlich in den U.S.A. die American Rule geheiligt, derzufolge - anders als nach den §§ 41 ff ZPO - die siegreiche von der unterlegenen Partei im allgemeinen, von hier nicht relevanten Ausnahmen, keine Kostenerstattung (cost shifting) fordern kann (Schack aaO 9 f mwN in FN 70). Daß der Kostenzuspruch an die obsiegende beklagte Partei in einem Prozeß, dessen Gegenstand ein Unterlassungsbegehren ist, nach New Yorker Prozeßrecht vollstreckt werden könnte, kann somit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden (vgl zu Verstößen gegen den ordre public Schütze, Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Zivilurteile in New York aaO 324 mit dem Beispiel der Versagung der Anerkennung bei Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs gegen eine Person, der nach New Yorker Recht keine gesetzliche Unterhaltspflicht oblag).
Die zweite Instanz hat damit im Ergebnis zu Recht der zweitklagenden Partei eine Prozeßkostensicherheit auferlegt. Die Frage, ob schon ungeachtet des Wortlauts des § 57 ZPO allein der Mangel eines internationalen Übereinkommens gegen das Vorliegen des Befreiungstatbestands spricht (vgl SZ 67/237 und RZ 1996/76) und aus welchem Grund ein New Yorker Berufungsgericht in dem von der zweiten Instanz zitierten Rechtsfall die Anerkennung verweigerte, kann hier unerörtert bleiben. Dem Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei kann kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO.
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