Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 3.August 1994, GZ R 644/94-3, hat das nach § 532 ZPO zuständige Berufungsgericht 1) die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen (§ 538 Abs 1 ZPO) und 2) den Antrag der Wiederaufnahmsklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Den nur gegen Punkt 2) dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 23.November 1994, GZ 1 Ob 601/94-8, als unzulässig zurück. Denn gemäß § 535 ZPO seien für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein Berufungsgericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens fälle, ua die Rekursbestimmungen des § 528 ZPO maßgebend, nach dessen Abs 2 Z 4 der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig sei.
Nun wies das Berufungsgericht den Antrag der Wiederaufnahmsklägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen die Zurückweisung ihrer Wiederaufnahmsklage ab.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der Wiederaufnahmsklägerin ist aus den Gründen der in dieser Rechtssache ergangenen und daher den Parteien bekannten Entscheidung 1 Ob 601/94 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung nicht zulässig. Angelegenheiten der Verfahrenshilfe sind auch dann einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (7 Ob 580/95). Auf die Frage der Verspätung muß nicht mehr eingegangen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
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