OGH 1Ob634/85 (RS0069576)

OGH1Ob634/8516.9.1985

Rechtssatz

Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede , die der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht; die unentgeltliche Bereitstellung von Parkraum für einen Personenkraftwagen als Nebenleistung zu einem nur über eine Wohnung abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrag ist im großstädtischen Raum ungewöhnlich.

Normen

MRG §2 Abs1 Satz3

1 Ob 634/85OGH16.09.1985

Veröff: SZ 58/145 JBl 1986,386 (kritisch P Huber) = MietSlg XXXVII/37

2 Ob 594/86OGH17.06.1986

nur: Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede , die der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht. (T1) <br/>Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg XXXVIII/22

7 Ob 637/87OGH30.07.1987

Veröff: NZ 1988,136

6 Ob 571/88OGH19.05.1988

nur T1

5 Ob 641/88OGH22.11.1988

nur T1; Beisatz: Hier wurde eine baulich offensichtlich als Einheit konzipierte Wohnung an verschiedene Personen derart vermietet, dass den Mietern hinsichtlich bestimmter Räume das ausschließliche Benützungsrecht, hinsichtlich anderer Räume jedoch bloß ein Mitbenützungsrecht eingeräumt und darüber hinaus ein Mieter verhalten wird, den Durchgang des anderen Mieters durch einen Raum zu dulden. Hier wird es im allgemeinen der Interessenlage des auch noch vom Durchgangsrecht beschwerten Mieters entsprechen, im Falle der Aufgabe der Mietrechte des anderen Wohnungsbenützers, das ausschließliche Benützungsrecht über sämtliche Räume der Wohnung zu erlangen. (T2)

7 Ob 557/89OGH06.04.1989

nur T1; Beisatz: Hier: Mieterin ist Schwester des Vermieters. (T3)

7 Ob 633/94OGH23.11.1994

nur T1

7 Ob 1699/95OGH08.11.1995

nur T1; Beisatz: Hier: Vereinbarung unentgeltlichen Abstellens eines Fahrzeuges in einem Schlosspark im Rahmen eines Mietvertrages über eine in einem Schloss gelegene Wohnung? (T4)

4 Ob 1664/95OGH21.11.1995

nur T1; Beis wie T4

7 Ob 156/98mOGH27.01.1999

Beisatz: Die Vermietung von Hofflächen im dicht verbauten großstädtischen Gebiet mit Parkplatznot wäre grundsätzlich nicht ungewöhnlich, wohl aber eine unentgeltliche Überlassung an einen Mieter, der noch gar nicht über ein Fahrzeug verfügte. (T5)

8 Ob 122/00zOGH25.01.2001

nur T1; Beisatz: Hier: Höhe der Barkaution. (T6)

9 Ob 35/01iOGH28.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der "Nebenabrede" im Sinn des § 2 Abs 1 MRG ist, um dieser Bestimmung überhaupt einen Anwendungsbereich zu lassen, nicht allzu eng zu sehen. (T7)

7 Ob 171/07hOGH29.08.2007

nur T1

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede ist daran anzuknüpfen, ob eine solche als untypisch (und daher auch als unerwartet) im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse zu beurteilen ist, was letztlich immer nur an Hand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden kann. (T8)<br/>Beisatz: Ein Verzicht auf alle gesetzlichen Kündigungsgründe stellt eine ungewöhnliche Nebenabrede dar. (T9)

1 Ob 168/13gOGH17.10.2013

Vgl auch; Beis wie T7

7 Ob 208/14kOGH26.11.2014

Auch; nur T1

3 Ob 116/17fOGH04.07.2017

nur T1; Beis wie T8

1 Ob 124/21yOGH07.09.2021

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19850916_OGH0002_0010OB00634_8500000_005

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