ABGB § 1120, MRG § 2 Abs 1
Rechtsnachfolger iS des § 2 Abs 1 S 3 MRG ist wegen des Zusammenhanges mit § 1120 ABGB nur der Einzelrechtsnachfolger. Der Begriff „Nebenabrede“ iS des § 2 Abs 1 S 3 MRG ist nicht eng zu sehen. „Ungewöhnlich“ ist eine Nebenabrede, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder nur äußerst selten vereinbart wird.