vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1416 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 385 Heft 11 und 12 v. 14.6.1986

ABGB § 1416

Wird bei einer Forderung, die der Schuldner teilweise berichtigt hat, vom noch aushaftenden Rest nur ein Teilbetrag geltend gemacht, so kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, daß seine Zahlungen gerade auf den nun geltend gemachten Teil der Forderung angerechnet werde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!