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§ 1120 ABGB; § 2 Abs 1 Satz 3 MRG:

RechtsprechungOrdentliche GerichtePeter HuberJBl 1986, 386 Heft 11 und 12 v. 14.6.1986

ABGB § 1120, MRG § 2 Abs 1

Rechtsnachfolger iS des § 2 Abs 1 S 3 MRG ist wegen des Zusammenhanges mit § 1120 ABGB nur der Einzelrechtsnachfolger. Der Begriff „Nebenabrede“ iS des § 2 Abs 1 S 3 MRG ist nicht eng zu sehen. „Ungewöhnlich“ ist eine Nebenabrede, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder nur äußerst selten vereinbart wird.

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