OGH 1Ob630/94 (RS0041415)

OGH1Ob630/9427.3.1995

Rechtssatz

Zeitpunkt des Erbfalls, der stets mit dem Tod des Erblassers zusammenfällt, ist der Zeitpunkt der Entstehung des Nachlasses, Zeitpunkt des Erbanfalls ist der der Entstehung des subjektiven Erbrechts. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel ebenfalls der Tod des Erblassers.

Normen

ABGB §536

1 Ob 630/94OGH27.03.1995

Veröff: SZ 68/61

2 Ob 219/12pOGH14.03.2013

Beisatz: Nur bei Erbeinsetzung unter aufschiebender Bedingung (§ 703 ABGB) fallen Erbfall und Erbanfall auseinander. (T1)

12 Os 20/14dOGH08.05.2014

Beis wie T1

6 Ob 94/18vOGH28.06.2018

Auch; Beisatz: Vor diesem Zeitpunkt hat der Erbe auch kein abgeschwächtes Recht in Form einer Anwartschaft. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_006

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