OGH 1Ob62/99w

OGH1Ob62/99w5.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GesmbH., *****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** GesmbH., *****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 276.527,15 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Jänner 1999, GZ 2 R 332/98k-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, handelt es sich bei den Prozeßparteien nicht um Solidarschuldner, sodaß aus der von der Revision mehrfach zitierten Entscheidung 6 Ob 324/97h = SZ 70/241 für den hier zu entscheidenden Fall nichts zu gewinnen ist. Es hat daher dabei zu bleiben, daß Prozeßkosten nur dann Gegenstand einer Schadenersatzforderung des zu ihrer Zahlung Verurteilten sein können, wenn diese Kosten durch das Verschulden eines Dritten verursacht wurden (SZ 38/52; JBl 1989, 789; 1 Ob 718/88; u.a.). Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargelegt haben, hat aber die Klägerin Verschulden der Beklagten nicht unter Beweis stellen können:

Es wäre ausschließlich Sache der Klägerin als Fachunternehmerin gewesen, die Stichhaltigkeit der Mängelrüge der Beklagten zu überprüfen und ihr allenfalls die Verwendung geeigneter Reinigungsmittel zu empfehlen. Daß sich die Klägerin nach Zuziehung von Leuten der Lieferantin zum Anerkenntnis der Reklamation und zur Gewährung einer Gutschrift entschloß, kann jedenfalls nicht der Beklagten angelastet werden, die selbst nach den Klagsbehauptungen lediglich gerügt hatte, daß sich der Boden nicht ordentlich reinigen lasse.

Zu den Ausführungen über die Vereinbarung, mit der der Beklagten der restliche Rechnungsbetrag nachgesehen wurde, ist die Klägerin darauf zu verweisen, daß sie sich im Verfahren erster Instanz nicht auf eine diesbezügliche Irrtumsanfechtung berufen, sondern den Ersatz der im Vorprozeß auferlegten - aus anderen Warenlieferungen resultierenden - Zahlungen begehrt hat. Es erübrigt sich daher näher darauf einzugehen, daß die Vereinbarung vom 18. 10. 1995 als Vergleich anzusehen ist, der gemäß § 1385 ABGB nur in eingeschränktem Umfang anfechtbar wäre.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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