Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 16.8.1984 wurde eine über den Betroffenen angeordnete Sachwalterschaft beendet. Danach stellte Georg Helmut S*** im Verfahren zur Bestellung von Verfahrenshelfern eine Reihe von Fortsetzungsanträgen oder brachte neue Anträge ein. Es handelte sich dabei um Verfahren, die vom damaligen Sachwalter erledigt oder bei denen der Antrag wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen worden war. Er brachte weiters "Sachverhaltsfeststellungen" bei der Staatsanwaltschaft Graz ein. Das Erstgericht, dem die Staatsanwaltschaft ein Konvolut von Eingaben Georg Helmut S*** zur weiteren Veranlassung übermittelt und dem das Zivilgericht mitgeteilt hatte, daß es Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit Georg Helmut S*** habe, hörte den Betroffenen gemäß § 237 AußStrG persönlich und bestellte im Anschluß daran gemäß § 238 Abs 1 AußStrG für das Sachwalterverfahren Dr. Leo K***, Rechtsanwalt in Graz, zum einstweiligen Sachwalter. Aufgrund des derzeit vorliegenden Aktenmaterials erscheine die Einleitung des Verfahrens erforderlich, um im fortgesetzten Verfahren prüfen zu können, ob Georg Helmut S*** durch seine nunmehrige neuerliche intensive Betreibung seiner vermeintlichen oder zu Recht bestehenden Rehabilitation nicht seine eigene Existenz durch allfällige kostenaufwendige, mutwillige oder aussichtslose Prozesse herbeiführen könnte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Der Ansicht des Erstgerichtes, es müsse durch das fortzusetzende Verfahren geklärt werden, ob Georg Helmut S*** in der Lage sei, die von ihm ins Rollen gebrachte Verfahrenslawine, die die Gefahr einer beträchtlichen Kostenbelastung in sich trage, noch zu überschauen, sei voll beizupflichten. Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Verfahren sei eine zwingende Folge dieser Bedenken.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters ist unzulässig.
Im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern gilt für das Revisionsrekursverfahren die Vorschrift des § 16 AußStrG (7 Ob 547/86; 8 Ob 530/86; 1 Ob 542/86 uva; Maurer, Sachwalterrecht 151). Der Revisionsrekurswerber ist daher auf die Rekursgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG, durch die der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt wird, ist für den Fall der Fortsetzung des Sachwalterverfahrens zwingend vorgeschrieben, wenn der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter hat. Dieser einstweilige Vertreter ist nur zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb des Verfahrens berufen. Die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen wird, anders als bei der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG, nicht beschränkt (Steinbauer in ÖJZ 1985, 387). Das Verfahren ist fortzusetzen, wenn auch nach der Unterrichtung und Anhörung des Betroffenen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters weiterhin vorliegen. Da die Rechtssphäre des Betroffenen durch die Fortführung des Verfahrens nicht berührt wird, vielmehr das zu seinem Schutz weitergeführte Verfahren überhaupt erst der Ermittlung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters dient, genügt für die Fortsetzung schon die bloße Möglichkeit, daß es nach Abschluß des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann. Es ist den Vorinstanzen zu folgen, daß aufgrund der vom Betroffenen eingeleiteten und fortgesetzten Verfahren sowie der erfolgten Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB gegeben sein können. Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters ist dann dessen zwingende Folge.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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