OGH 1Ob623/81 (RS0027504)

OGH1Ob623/811.7.1981

Rechtssatz

Bei der Billigkeitsentscheidung nach dem 3. Fall des § 1310 ABGB ist die Schadensdeckung durch eine Feuerversicherung des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherung. Ist der Schaden durch die Feuerversicherung voll gedeckt, ergibt sich unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein den Schaden übersteigender Deckungsfonds. Die Haftpflichtversicherung ist nur insoweit zum Ersatz des Schadens heranzuziehen, und damit "Vermögen" des Schädigers, als es dem Verhältnis des durch beide Versicherungen entstandenen höheren Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden entspricht.

Normen

ABGB §1310

1 Ob 623/81OGH01.07.1981

Veröff: JBl 1982,149

7 Ob 502/82OGH18.03.1982

Beisatz: Kaskoversicherer und Haftpflichtversicherer werden in gleicher Weise herangezogen. (T1) Veröff: RZ 1982/67 S 268

7 Ob 48/83OGH07.07.1983
5 Ob 680/82OGH13.09.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 623/81

7 Ob 1/88OGH21.01.1988

Auch; Beisatz: Bei der Billigkeitsentscheidung sind die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427

7 Ob 3/91OGH21.03.1991

Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1991,1395

7 Ob 31/95OGH18.10.1995
4 Ob 2107/96yOGH09.07.1996

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T3) Veröff: SZ 69/156

7 Ob 200/98gOGH30.03.1999

Auch; nur: Bei der Billigkeitsentscheidung nach dem 3. Fall des § 1310 ABGB ist die Schadensdeckung durch eine Feuerversicherung des Geschädigten ebenso zu veranschlagen wie die Deckung für eine Ersatzleistung des Schädigers durch dessen Haftpflichtversicherung. (T4); Veröff: SZ 72/59

Dokumentnummer

JJR_19810701_OGH0002_0010OB00623_8100000_001

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