OGH 1Ob61/97w (RS0108892)

OGH1Ob61/97w25.11.1997

Rechtssatz

Mangelt es an der Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses durch einen kraft Gesellschafterbeschlusses eindeutig legitimierten Vorsitzenden oder gingen die Gesellschafter bei Schluss der Generalversammlung nicht übereinstimmend von einem bestimmten Beschlussergebnis aus, so ist die Feststellungsklage ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage, was nun eigentlich beschlossen wurde. Bei einer solchen Sachlage bedarf es daher keiner Anfechtungsklage gemäß § 41 GmbHG.

Normen

GmbHG §41

1 Ob 61/97wOGH25.11.1997

Veröff: SZ 70/242

6 Ob 130/05vOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. (T1)<br/>Beisatz: Die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann aber nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Ob die Anfechtungsklage nach §41 GmbHG oder die Feststellungsklage zur Klärung der Frage, was beschlossen wurde, oder beide Klagen das geeignete Mittel sind, wurde offen gelassen. (T3)

6 Ob 183/18gOGH21.03.2019

Auch; Beisatz: Der Beschluss gilt diesfalls als angenommen oder abgelehnt, wie es der materiellen Rechtslage entspricht. (T4); <br/>Veröff: SZ 2019/22

6 Ob 105/19pOGH19.12.2019

Veröff: SZ 2019/126

6 Ob 148/20pOGH18.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00061_97W0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)