OGH 1Ob614/92 (RS0047421)

OGH1Ob614/9215.12.2022

Rechtssatz

Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde.

Normen

ABGB §94
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
EheG §66

1 Ob 614/92OGH07.10.1992

Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993,108

4 Ob 557/94OGH18.10.1994
3 Ob 541/95OGH26.04.1995

Auch

1 Ob 590/95OGH27.07.1995

Vgl; Beisatz: Ein pflichtbewusster Vater würde seine Kinder im Normalfall ebenso an seinen - wenngleich kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. (T1)

6 Ob 251/97yOGH11.09.1997

Auch; Beis wie T1

3 Ob 250/97dOGH29.10.1997

Auch; Beis wie T1

1 Ob 115/98pOGH29.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder im Normalfall ebenfalls an seinen - wenngleich kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. Das gilt gerade auch für das Karenzgeld des Unterhaltsschuldners. (T2)

2 Ob 122/99aOGH24.06.1999

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 249/00vOGH22.11.2000

Vgl auch

6 Ob 70/01iOGH13.09.2001

Auch; Beisatz: An diese Leitfigur eines pflichtbewussten Unterhaltsschuldners ist auch bei der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung anzuknüpfen. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/154

1 Ob 2/02dOGH29.01.2002

Auch

7 Ob 210/05sOGH19.10.2005
2 Ob 200/04gOGH20.02.2006
2 Ob 208/06mOGH14.06.2007

nur: Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. (T4)

7 Ob 197/07gOGH12.03.2008

Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T5)<br/> Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T6)

4 Ob 100/08xOGH08.07.2008

Ähnlich; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T7)

3 Ob 10/09fOGH22.04.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/51

1 Ob 240/09iOGH15.12.2009
1 Ob 81/10hOGH06.07.2010

Beisatz: Nur wenn der Verzicht auf ein höheres Einkommen durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung. (T8)

1 Ob 75/12dOGH24.05.2012

Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T9)

9 Ob 5/13wOGH24.04.2013

Auch; Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T10)

3 Ob 63/13fOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T11)

8 Ob 63/13tOGH30.07.2013

Auch

1 Ob 180/15zOGH17.09.2015
8 Ob 39/16tOGH30.08.2016

Auch

1 Ob 155/17aOGH27.09.2017

Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T12)<br/>Veröff: SZ 2017/105

3 Ob 47/18kOGH21.03.2018
3 Ob 59/18zOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T3

6 Ob 76/18xOGH24.05.2018
4 Ob 1/18bOGH11.06.2018

Auch

8 Ob 115/18xOGH24.09.2018
5 Ob 25/19sOGH31.07.2019
9 Ob 39/20fOGH26.08.2020

Vgl

6 Ob 151/21fOGH02.02.2022
9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T13)

9 Ob 71/22iOGH17.11.2022

Vgl

3 Ob 192/22iOGH15.12.2022

Beisatz: Hier: Allfällige schriftliche bzw gerichtliche Geltendmachung vertraglicher (Zahlungs-)Ansprüche des Vaters gegen den väterlichen Großvater, die in der Vergangenheit der Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie dienten. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19921007_OGH0002_0010OB00614_9200000_002

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