Rechtssatz
Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde.
1 Ob 590/95 | OGH | 27.07.1995 |
Vgl; Beisatz: Ein pflichtbewusster Vater würde seine Kinder im Normalfall ebenso an seinen - wenngleich kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. (T1) |
1 Ob 115/98p | OGH | 29.09.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder im Normalfall ebenfalls an seinen - wenngleich kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. Das gilt gerade auch für das Karenzgeld des Unterhaltsschuldners. (T2) |
6 Ob 70/01i | OGH | 13.09.2001 |
Auch; Beisatz: An diese Leitfigur eines pflichtbewussten Unterhaltsschuldners ist auch bei der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung anzuknüpfen. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/154 |
2 Ob 208/06m | OGH | 14.06.2007 |
nur: Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. (T4) |
7 Ob 197/07g | OGH | 12.03.2008 |
Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T5)<br/> Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T6) |
4 Ob 100/08x | OGH | 08.07.2008 |
Ähnlich; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T7) |
1 Ob 81/10h | OGH | 06.07.2010 |
Beisatz: Nur wenn der Verzicht auf ein höheres Einkommen durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung. (T8) |
1 Ob 75/12d | OGH | 24.05.2012 |
Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T9) |
9 Ob 5/13w | OGH | 24.04.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T10) |
3 Ob 63/13f | OGH | 15.05.2013 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T11) |
1 Ob 155/17a | OGH | 27.09.2017 |
Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T12)<br/>Veröff: SZ 2017/105 |
9 Ob 30/22k | OGH | 31.08.2022 |
Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T13) |
3 Ob 192/22i | OGH | 15.12.2022 |
Beisatz: Hier: Allfällige schriftliche bzw gerichtliche Geltendmachung vertraglicher (Zahlungs-)Ansprüche des Vaters gegen den väterlichen Großvater, die in der Vergangenheit der Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie dienten. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19921007_OGH0002_0010OB00614_9200000_002
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