Rechtssatz
Zur Frage der Unzeit, wenn auf der Liegenschaft der Auszug für eine 78-jährige Frau und einen 35-jährigen schwachsinnigen Mann haftet.
3 Ob 572/56 | OGH | 21.11.1956 |
Auch; Beisatz: Ausgedinge für 78-jährige Person (T1) |
8 Ob 224/70 | OGH | 20.10.1970 |
Beisatz: Ausgedinge für 79-jährige Frau (T2) |
5 Ob 180/72 | OGH | 24.10.1972 |
Beisatz: Leibrentenforderung kann uU den Preis drücken. (T3) |
3 Ob 626/76 | OGH | 14.12.1976 |
Beisatz: Belastung des Hälfteanteiles mit Fruchtgenuß- u. Ausgedingsrecht zu Gunsten eines 87 Jahre alten Mannes. (T4) |
8 Ob 576/78 | OGH | 21.11.1978 |
Beisatz: Dienstbarkeit der Wohnung für eine 82-jährige Frau. (T5) |
8 Ob 521/79 | OGH | 20.03.1980 |
Beisatz: Ausgedinge für 75-jährige Frau. (T6) |
8 Ob 536/81 | OGH | 11.03.1982 |
Beisatz: Hier: 67 jährige geistesschwache Frau, die 1/5 Miteigentum an der von ihr bewirtschafteten Gesamtliegenschaft besitzt. (T7) |
8 Ob 571/83 | OGH | 17.10.1984 |
Auch; Beisatz: Ob der Wegfall der Belastung mit Rücksicht auf das Alter des Berechtigten absehbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8) |
6 Ob 664/84 | OGH | 26.09.1985 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Der bei der Beurteilung der Absehbarkeit des Wegfalles einer Belastung nicht allein auf das Alter des Berechtigten abstellenden Auffassung muß jedenfalls dann gefolgt werden, wenn es nicht um einen Umstand geht, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht, sondern - wie hier - um subjektive Nachteile des Teilungsgegners. (T9) |
8 Ob 580/90 | OGH | 28.11.1991 |
Vgl; Beisatz: Für die Annahme des Teilungshindernisses der Unzeit bei einem in hohem Alter stehenden Ausgedings- oder Fruchtgenußberechtigten ist entscheidend, ob wegen dessen hohen Alters nach den Umständen des Falles, insbesondere auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Berechtigten, in absehbarer Zeit mit dem Wegfall dieser Berechtigung zu rechnen und dadurch ein höherer Erlös für die Liegenschaft zu erwarten ist. (T10) |
2 Ob 53/97a | OGH | 02.04.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Allfälliges Benutzungs- oder Wohnrecht des etwa 55-jährigen Beklagten. (T11) |
8 Ob 123/06f | OGH | 23.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob der Wegfall der Liegenschaftsentwertung durch das (ersessene) Wohnrecht eines Hochbetagten absehbar ist (Unzeiteinwand), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12); Beisatz: Hier: Bejahung des Unzeiteinwandes bei einer statistischen Restlebenserwartung einer 82-Jährigen von 7,35 Jahren. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0010OB00607_5400000_001
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