OGH 1Ob596/57 (RS0006265)

OGH1Ob596/5713.11.1957

Rechtssatz

Im Verfahren außer Streitsachen soll die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen nur dort genommen sein, wo dies durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder durch den Hinweis auf die im konkreten Falle anzuwendenden Prozeßgesetze geboten erscheint.

Normen

AußStrG §9 A1

1 Ob 596/57OGH13.11.1957

Veröff: EvBl 1958/138 S 215 = SZ 30/70

6 Ob 351/59OGH18.11.1959

Beisatz: Prozeßleitende Verfügungen demnach anfechtbar. (T1)

1 Ob 100/67OGH13.07.1967

Veröff: NZ 1968,110

1 Ob 162/70OGH22.07.1970

Beisatz: Hier: Ladung der zu Entmündigenden zum Sachverständigen. (T2)

7 Ob 78/72OGH22.03.1972

Beisatz hier: Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an Jugendamt, mj in ein Krankenhaus zur Untersuchung durch einen Sachverständigen zu bringen. (T3)

2 Ob 42/74OGH14.03.1974

Beis wie T1; Beisatz: Setzung einer Frist. (T4)

6 Ob 669/78OGH13.07.1978

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 749/79OGH07.11.1979

EFSlg 34908

1 Ob 671/82OGH07.07.1982

Auch; Beis wie T1

3 Ob 578/83OGH12.10.1983

Auch; Beis wie T1

7 Ob 578/84OGH28.06.1984

Vgl; Beisatz: Es scheint die Rechtsansicht vertretbar, daß bloß der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienende Schritte des Gerichtes, die nicht darüber hinaus in Rechte von Personen eingreifen, nicht abgesondert anfechtbar sind. (Frage offengelassen) (T5) Veröff: SZ 57/124 = NZ 1985,56

6 Ob 192/99zOGH29.09.1999

Vgl auch; Beisatz: 1. Die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen im VaStr (Verfahren außer Streitsachen) ist (nur) in Fällen zu verneinen, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht in Rechte Beteiligter eingreift. 2. Ein im nachehelicher Aufteilungsverfahren an den Antragsgegner gerichteter Auftrag, eine genaue Aufstellung der Ersparnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung vorzulegen, greift in seine geschützte Rechtssphäre ein und zieht Rechtsfolgen nach sich, sodaß das Rechtschutzinteresse zu bejahen ist. (T6)

6 Ob 338/00zOGH17.01.2001

Beis wie T6 nur: Die gesonderte Anfechtung verfahrensleitender Verfügungen im VaStr (Verfahren außer Streitsachen) ist (nur) in Fällen zu verneinen, in denen die gerichtliche Verfügung allein der Sammlung des Entscheidungsstoffes dient und nicht in Rechte Beteiligter eingreift. (T7); Beisatz: Im Allgemeinen soll das Beschwerderecht auch gegen Verfügungen verfahrensleitender Natur nicht eingeschränkt werden. (T8)

16 Ok 5/14tOGH22.05.2014

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren (T9)<br/>Beisatz: Siehe RS0129418 (T10); Veröff: SZ 2014/55

Dokumentnummer

JJR_19571113_OGH0002_0010OB00596_5700000_001

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