OGH 1Ob59/14d

OGH1Ob59/14d24.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin M*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner K*****, vertreten durch Dr. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Jänner 2014, GZ 45 R 454/13t‑41, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. August 2013, GZ 6 Fam 91/10s‑35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00059.14D.0424.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Begründung:

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist entgegen dem nach § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

In Diskussion steht zunächst, ob der Kaufvertrag, mit dem der Antragsgegner die Ehewohnung erwarb, noch vor oder erst nach Eheschließung rechtswirksam zustande kam. Diese Frage, welche das Rekursgericht unter anderem zu seinem Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses veranlasste, spielt für die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilungsmasse im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle.

Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen unter anderem Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder ihm ein Dritter geschenkt hat, grundsätzlich nicht der Aufteilung. Gegenstände, die zwar während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Ausnahme nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG dann, wenn der eingebrachte Vermögenswert abgrenzbar ist (RIS‑Justiz RS0057478). Dies gilt auch für Vermögenswerte, die aus Mitteln erworben wurden, die nur einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (1 Ob 46/13s).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Anschaffung der Ehewohnung ausschließlich aus Mitteln des Antragsgegners finanziert, die nach der zitierten Bestimmung von der Aufteilung ausgenommen sind. Dabei handelt es sich um eine vor Eheschließung geleistete Anzahlung sowie ein Guthaben auf einem Sparbuch, das aus dem Verkaufserlös einer noch vor der Heirat erworbenen Eigentumswohnung des Antragsgegners und einem Geschenk seines Vaters stammte. Ausschließlich zur Finanzierung der Nebenkosten nahm der Antragsgegner einen Kredit auf, dessen Raten von seinem Konto abgebucht wurden. Dass die Antragstellerin irgendeinen Beitrag zur Anschaffung oder werterhöhenden Erhaltung der Ehewohnung geleistet hat, behauptet sie auch gar nicht.

Unverständlich ist ihre Argumentation zur Vereinbarung der Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung iSd § 82 Abs 2 EheG, die nach ihrer Meinung gemäß § 97 Abs 5 EheG auch ohne Notariatsakt rechtswirksam geworden sein soll. Mit der Unterfertigung jenes „Zettels“, der schlagwortartig offenbar auch einen Vorschlag zum Schicksal der Ehewohnung enthielt, wollten die damaligen Ehegatten nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine bindende und abschließende Vereinbarung schließen. Sie betrachteten die Aufstellung lediglich als eine Möglichkeit der friedlichen Lösung und als Entwurf für weitere Gespräche, weil sie sich vor Abschluss einer bindenden Vereinbarung auch noch rechtlich beraten lassen wollten.

Das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, die Ehewohnung sei nicht in die Aufteilung einzubeziehen, trägt somit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 82 Abs 1 Z 1 EheG Rechnung. Eine erhebliche Rechtsfrage vermag die Antragstellerin nicht aufzuzeigen, weshalb ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 zweiter Satz AußStrG (vgl 1 Ob 46/13s mwN).

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