OGH 1Ob589/95 (RS0080096)

OGH1Ob589/9527.7.1995

Rechtssatz

Die Pflicht des Gerichts zur Erteilung von Verbesserungsaufträgen ist ein wesentlicher Teil der Anleitungs- und Belehrungspflicht im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht eines Richters. Die Verbesserungspflicht besteht unter anderem bei Formgebrechen, zu welchen auch der Mangel einer Anwaltsunterschrift in Prozessen mit Anwaltspflicht gehört.

Normen

ZPO §84 I
ZPO §182
ZPO §182a
ZPO §432
AußStrG 2005 §10 Abs4
AußStrG 2005 §14

1 Ob 589/95OGH27.07.1995
7 Ob 90/05vOGH11.05.2005

Auch

5 Ob 143/08bOGH14.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Unterlässt das Gericht einen nach § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsauftrag, begründet dies die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T1)

1 Ob 18/09tOGH26.02.2009

Auch; nur: Die Pflicht des Gerichts zur Erteilung von Verbesserungsaufträgen ist ein wesentlicher Teil der Anleitungs- und Belehrungspflicht im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht eines Richters. (T2)

2 Ob 9/10bOGH24.08.2010

nur T2

2 Ob 174/19fOGH17.12.2019

Vgl; Beisatz: Aus dieser Pflicht ergibt sich auch das Verbot einer Überraschungsentscheidung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00589_9500000_002

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